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um das Recht oder er kann sich um den Thatbestand drehen. Ist ersteres
der Fall, so ist eine Streiterledigung, falls nicht Vereinbarung auf schiedsgerichtlichen
Spruch erfolgt, nur auf dem Wege authentischer Gesetzesauslegung
denkbar. Je nach der Natur des Streitgegenstandes wird diese
in der Form des einfachen oder des Verfaffungsänderungsgesetzes vor sich
gehen müfsen, bezüglich streitiger Sonderrechte aber anders als durch
Schiedsspruch überhaupt nicht bewirkt werden können. Bewegt sich dagegen
der Streit nur um die Anwendung des unbestrittenen Rechtes, so
wird einfache Mehrheit entscheiden.
Einfacher Mehrheitsbeschluß wird ferner nach erledigter Vorfrage für
die Verhängung der Exekution genügen.
Bestimmungen über die Art des Vollzuges der beschlossenen Exekution
durch den Kaiser fehlen. 1
Erschöpfender find die Vorschriften der Verfassung hinsichtlich der Entscheidung
von öffentlich = rechtlichen Streitigkeiten einzelner Bundesstaaten
unter sich.
Artikel 76 Absatz 1 sagt:
„Streitigkeiten zwischen verschisdenen Bundesstaaten, soferne dieselben nicht
privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden
zu entscheiden find, werden auf Anrufen des einen Theiles von dem Bundesrathe
erledigt.“
Hienach besteht für die Begründung der Zuständigkeit des Bundesrathes
eine doppelte, materielle und formelle Voraussetzung.
Die materielle Voraussetzung ist in der Verfassung theils positiv, theils
negativ gekennzeichnet.
Positiv dadurch, daß die bundesräthliche Zuständigkeit nur auf
Streitigkeiten der Bundesstaaten unter sich erstreckt ist, d. i. auf solche, bei
welchen die Bundesfürsten in ihrer Eigenschaft als Herrscher ihrer Staaten
in Betracht kommen.
Negativ dadurch, daß die bundesräthliche Zuständigkeit nur für nicht
privatrechtliche Streitigkeiten begründet ist. Nicht privatrechtlich aber find
sowohl staatsrechtliche als völkerrechtliche Streitigkeiten. Hier kann es sich
nur um letztere handeln, da zwischen Herrschern als solchen andere nichtprivatrechtliche
Streitigkeiten nicht möglich sind.
Die formelle Voraussetzung der Zuständigkeit des Bundesrathes ist,
daß er mindestens von Einem Streittheile angerufen wurde. Er kann sich
also aus eigenem Antriebe und gegen den Willen beider Parteien nicht
zum Richter aufwerfen.
Ein mittelbarer Zwang für die Bundesglieder, als Schiedsrichter ihrer
völkerrechtlichen Zwistigkeiten die Verbündeten im Bundesrathe anzurufen,
liegt darin, daß ihnen nach den Bestimmungen der Verfassung das äußerste
Streiterledigungsmittel, der Krieg, versagt ist. Sie haben sonach nur die
Wahl zwischen gütlicher Vereinbarung und Schiedsspruch. Zum Vermittler
wie zum Schiedsrichter aber können sie nach Belieben entweder den Bundesrath
oder irgend einen Andern anrufen. Nur muß, wenn einer der
1) Vgl. meinen Kommentar S. 137.
2) Vgl. meinen Kommentar S. 253.