Full text : Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft im Deutschen Reich. Dritter Jahrgang. (3)

16  Max  Seydel.  [288

um  das  Recht  oder  er  kann  sich  um  den  Thatbestand  drehen.  Ist  ersteres
der  Fall,  so  ist  eine  Streiterledigung,  falls  nicht  Vereinbarung  auf  schiedsgerichtlichen
  Spruch  erfolgt,  nur  auf  dem  Wege  authentischer  Gesetzesauslegung
  denkbar.  Je  nach  der  Natur  des  Streitgegenstandes  wird  diese
in  der  Form  des  einfachen  oder  des  Verfaffungsänderungsgesetzes  vor  sich
gehen  müfsen,  bezüglich  streitiger  Sonderrechte  aber  anders  als  durch
Schiedsspruch  überhaupt  nicht  bewirkt  werden  können.  Bewegt  sich  dagegen
  der  Streit  nur  um  die  Anwendung  des  unbestrittenen  Rechtes,  so
wird  einfache  Mehrheit  entscheiden.

Einfacher  Mehrheitsbeschluß  wird  ferner  nach  erledigter  Vorfrage  für
die  Verhängung  der  Exekution  genügen.

Bestimmungen  über  die  Art  des  Vollzuges  der  beschlossenen  Exekution
durch  den  Kaiser  fehlen.  1

Erschöpfender  find  die  Vorschriften  der  Verfassung  hinsichtlich  der  Entscheidung
  von  öffentlich  =  rechtlichen  Streitigkeiten  einzelner  Bundesstaaten
unter  sich.

Artikel  76  Absatz  1  sagt:

„Streitigkeiten  zwischen  verschisdenen  Bundesstaaten,  soferne  dieselben  nicht
privatrechtlicher  Natur  und  daher  von  den  kompetenten  Gerichtsbehörden
zu  entscheiden  find,  werden  auf  Anrufen  des  einen  Theiles  von  dem  Bundesrathe
  erledigt.“

Hienach  besteht  für  die  Begründung  der  Zuständigkeit  des  Bundesrathes
  eine  doppelte,  materielle  und  formelle  Voraussetzung.

Die  materielle  Voraussetzung  ist  in  der  Verfassung  theils  positiv,  theils
negativ  gekennzeichnet.

Positiv  dadurch,  daß  die  bundesräthliche  Zuständigkeit  nur  auf
Streitigkeiten  der  Bundesstaaten  unter  sich  erstreckt  ist,  d.  i.  auf  solche,  bei
welchen  die  Bundesfürsten  in  ihrer  Eigenschaft  als  Herrscher  ihrer  Staaten
in  Betracht  kommen.

Negativ  dadurch,  daß  die  bundesräthliche  Zuständigkeit  nur  für  nicht
privatrechtliche  Streitigkeiten  begründet  ist.  Nicht  privatrechtlich  aber  find
sowohl  staatsrechtliche  als  völkerrechtliche  Streitigkeiten.  Hier  kann  es  sich
nur  um  letztere  handeln,  da  zwischen  Herrschern  als  solchen  andere  nichtprivatrechtliche
  Streitigkeiten  nicht  möglich  sind.

Die  formelle  Voraussetzung  der  Zuständigkeit  des  Bundesrathes  ist,
daß  er  mindestens  von  Einem  Streittheile  angerufen  wurde.  Er  kann  sich
also  aus  eigenem  Antriebe  und  gegen  den  Willen  beider  Parteien  nicht
zum  Richter  aufwerfen.

Ein  mittelbarer  Zwang  für  die  Bundesglieder,  als  Schiedsrichter  ihrer
völkerrechtlichen  Zwistigkeiten  die  Verbündeten  im  Bundesrathe  anzurufen,
liegt  darin,  daß  ihnen  nach  den  Bestimmungen  der  Verfassung  das  äußerste
Streiterledigungsmittel,  der  Krieg,  versagt  ist.  Sie  haben  sonach  nur  die
Wahl  zwischen  gütlicher  Vereinbarung  und  Schiedsspruch.  Zum  Vermittler
wie  zum  Schiedsrichter  aber  können  sie  nach  Belieben  entweder  den  Bundesrath
  oder  irgend  einen  Andern  anrufen.  Nur  muß,  wenn  einer  der

1)  Vgl.  meinen  Kommentar  S.  137.
2)  Vgl.  meinen  Kommentar  S.  253.