Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 109. 1917. 787 
  
# bis V . Fereinheit 92005 Mark 
. .!;1.-einheit.... 8.15 Mark, 
D bis E Feinheit 72,25 Mark, 
P Feinheit 62445 Mark, 
  
  
für 1 kg gewaschener Wolle einschließlich Waschlohn. Im übrigen 
gelten bezüglich der Wäsche der Wolle die Bedingungen des § 5 dieser 
Bekanntmachung. 
B. soweit er nicht Schafhalter ist, 
den gemäß den unter 4 a und b getroffenen Bestimmungen festgestellten 
Übernahmepreis zuzüglich 2 v. H. in dem unter a, und zuzüglich 
3 v. H. in dem unter b vorgesehenen Falle. ç 
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft setzt die von ihr zu zahlenden Preise unter 
Zuziehung einer Sachverständigenkommission fest. Sie wird auf die von ihr zu ge- 
währenden Preise vor endgültiger Regelung eine Abschlagszahlung gewähren. 
Anmerkung: Es ist genau zu beachten, daß die Höchstpreise der Bekanntmachung vom 
22.-Dezember 1914 sowie die vorstehend festaesetzten Übernahmepreise von der Kriegswollbedarf- 
Aktienoesellschaft böchstens für die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände erster Sorte 
gezahlt werden dürfen. 
Frei Sier mindere Arten wird die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft entsprechend niedrigere 
reise zahlen. 
8 8. 
Melbepflicht und Melbestelle. 
Soweit die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen- 
stände (S1 nichtinnerhalb der im §5bestimmten Frist zum Waschen 
eingeliefert oder nicht innerhalb der im § 6 bestimmten Frist an 
die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft veräußert worden 
sind, unterliegen sie einer Meldepflicht. 
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und sind an das Webstoffmeldeamt 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Krieasministeriums, Berlin 
SW. 5 Verl. Hedemannstr. 10, mit der Aufschrift „Betrifft Wollmeldung“ versehen, 
zu erstatten. 
§6 9. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
1. alle Personen, welche Gegenstände der im §& 1 bezeichneten Art im Gewahr- 
sam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs 
wegen kaufen oder verkaufen; 
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt 
oder verarbeitet werden oder bei denen sich solche unter Zollaussicht befinden; 
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
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