Nr. 109. 1917 791
a) soweit Höchstpreise für die Gegenstände festgesetzt sind, die zuständige höhere
erwaltungsbehörde, . #
b) soweit Höchstpreise für die Gegenstände nicht festgesetzt sind, das Reichs-
schiedsgericht für Kriegswirtschaft.
Bei Zurückhaltung beschlagnahmter Gegenstände ist Enteignung zu gewärtigen.
g 6.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist das Waschen, Krempeln, Mischen, Färben, Filzen
und Verspinnen sowie jegliche andere Art der Verarbeitung und Verwendung der von
dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände zur Herstellung solcher Halb= oder
Fertigerzeugnisse gestattet, deren Anfertigung nachweislich von der Kriegs-Rohstoff-
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigt worden ist.
Der Nachweis dieser Genehmigung ist vom Verarbeiter der Rohstoffe durch einen
amtlichen Belegschein zu führen, der von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Wollbedarf-
Prüfungsstelle) des Königlich Preußischen Kriegsministeriums mit Genehmigungs-
vermerk versehen ist.
Aufträge der Heeres= oder Marineverwaltung, für welche beim Inkrafttreten
dieser Bekanntmachung bereits von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Wollbedarf-Prü-
fungsstelle) des Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigte Belegscheine auf
Grund der Bekanntmachung Nr. W. I. 770/12. 15. K. R. A. vom 31. Dezember 1915
erteilt waren, dürfen nach Maßgabe dieser Belegscheine ausgeführt werden.
Anmerkung: Vordrucke der amtlichen Belegscheine sind bei der Vordruckverwaltung der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu ien Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hede-
mannstr. 9/10, anzufordern. Die Anforderung ist mit deutlicher Unterschrift, genauer Adresse und
Firmenstempel zu versehen.
§ 6.
Ausnahmen von der Bekanntmachung.
Ausgenommen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind
1. Wollen der deutschen Schafschur und das Wollgefälle bei den deutschen
Gerbereien (auch das Wollgefälle von ausländischen Fellen); auf diese
findet die Bekanntmachung Nr. W. I. 1771/5. 17. K.R.A. vom 1. Juli 1917,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung der deutschen Schafschur
und des Wollgefälles bei den deutschen Gerbereien, Anwendung,.
Bei der Verarbeitung und Verwendung dieser Wollen ist jedoch
ebenfalls der Nachweis der Verwendung hur Erfüllung von Aufträgen der
Heeres= oder Marineverwaltung nach Maßgabe des 9 5 Abfs. 2 dieser Be-
kanntmachung durch Belegschein zu erbringen;
. diejenigen von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände, welche seit
dem 14. August 1915 vom Reichsausland (nicht Zollausland und besetzte
Gebiete) nach Deutschland eingeführt worden sind.
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