Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 109. 1917 791 
a) soweit Höchstpreise für die Gegenstände festgesetzt sind, die zuständige höhere 
erwaltungsbehörde, . # 
b) soweit Höchstpreise für die Gegenstände nicht festgesetzt sind, das Reichs- 
schiedsgericht für Kriegswirtschaft. 
Bei Zurückhaltung beschlagnahmter Gegenstände ist Enteignung zu gewärtigen. 
g 6. 
Verarbeitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist das Waschen, Krempeln, Mischen, Färben, Filzen 
und Verspinnen sowie jegliche andere Art der Verarbeitung und Verwendung der von 
dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände zur Herstellung solcher Halb= oder 
Fertigerzeugnisse gestattet, deren Anfertigung nachweislich von der Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigt worden ist. 
Der Nachweis dieser Genehmigung ist vom Verarbeiter der Rohstoffe durch einen 
amtlichen Belegschein zu führen, der von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Wollbedarf- 
Prüfungsstelle) des Königlich Preußischen Kriegsministeriums mit Genehmigungs- 
vermerk versehen ist. 
Aufträge der Heeres= oder Marineverwaltung, für welche beim Inkrafttreten 
dieser Bekanntmachung bereits von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Wollbedarf-Prü- 
fungsstelle) des Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigte Belegscheine auf 
Grund der Bekanntmachung Nr. W. I. 770/12. 15. K. R. A. vom 31. Dezember 1915 
erteilt waren, dürfen nach Maßgabe dieser Belegscheine ausgeführt werden. 
Anmerkung: Vordrucke der amtlichen Belegscheine sind bei der Vordruckverwaltung der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu ien Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hede- 
mannstr. 9/10, anzufordern. Die Anforderung ist mit deutlicher Unterschrift, genauer Adresse und 
Firmenstempel zu versehen. 
§ 6. 
Ausnahmen von der Bekanntmachung. 
Ausgenommen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind 
1. Wollen der deutschen Schafschur und das Wollgefälle bei den deutschen 
Gerbereien (auch das Wollgefälle von ausländischen Fellen); auf diese 
findet die Bekanntmachung Nr. W. I. 1771/5. 17. K.R.A. vom 1. Juli 1917, 
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung der deutschen Schafschur 
und des Wollgefälles bei den deutschen Gerbereien, Anwendung,. 
Bei der Verarbeitung und Verwendung dieser Wollen ist jedoch 
ebenfalls der Nachweis der Verwendung hur Erfüllung von Aufträgen der 
Heeres= oder Marineverwaltung nach Maßgabe des 9 5 Abfs. 2 dieser Be- 
kanntmachung durch Belegschein zu erbringen; 
. diejenigen von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände, welche seit 
dem 14. August 1915 vom Reichsausland (nicht Zollausland und besetzte 
Gebiete) nach Deutschland eingeführt worden sind. 
#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.