Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 54. (54e)

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Präsidenten  in  dem  Emissionsbeschluß  dergestalt  festgestellt,  daß  mindestens  alljährlich
  derjenige  Betrag  der  ausgegebenen  Schuldverschreibungen  zur  Einlösung
kommt,  welcher  in  dem  vorausgegangenen  Kalenderjahr  auf  die  mit  den  Schuldverschreibungen
  bewerkstelligten  Darlehne  durch  ordentlichen  oder  außerordentlichen
Abtrag  baar  eingegangen  ist  und  jederzeit  mindestens  ein  halb  Prozent  der
Emission  betragen  muß.

C.  12  Absatz  2.

Der  Reservefonds,  welcher  dazu  dient,  etwaige  rückständige  Amortisationsbeträge,
  Zinsen  und  Kosten  voczuschießen  und  etwaige  Ausfälle  zu  decken,  ist  auf
der  Höhe  von  mindestens  fünf  Prozent  der  Verbindlichkeiten  der  Kasse  zu  erhalten
und  im  Falle  eingetretener  Verminderung  durch  seine  ihm  alsdann  zuwachsenden
eigenen  Zinsen,  sowie  durch  die  Ueberschüsse  und  etwaige  außerordentliche  Einnahmen
  mindestens  bis  zur  vorgeschriebenen  Höhe  zu  ergänzen.  Dieser  Fonds
darf  nur  in  Schuldverschreibungen,  welche  von  dem  Deutschen  Reich  oder  von
einem  Deutschen  Bundesstaat  mit  gesetzlicher  Ermächtigung  ausgestellt  sind,  oder
in  Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung  von  dem  Deutschen  Reich  oder  von
einem  Deutschen  Bundesstaat  gesetzlich  garantirt  ist,  oder  in  Rentenbriefen  der
zur  Vermittelung  der  Ablösung  von  Renten  in  Preußen  bestehenden  Rentenbanken,
oder  in  Schuldverschreibungen,  welche  von  Deutschen  kommunalen  Korporationen
(Provinzen,  Kreisen,  Gemeinden  2c.)  oder  von  deren  Kreditanstalten  ausgestellt
und  entweder  seitens  der  Inhaber  kündbar  sind,  oder  einer  regelmäßigen  Amortisation
  unterliegen,  belegt  werden.

C.  13.

In  derselben  Weise  ist  die  Direktion  berechtigt,  diejenigen  Gelder  zu  belegen,
welche  zwar  nicht  dem  Reservefonds  angehören,  deren  Verwendung  aber  nicht  nahe
bevorsteht.

Auch  ist  sie  befugt,  die  §.  12  bezeichneten  Papiere  mit  diesen  Geldern,
sledoch  höchstens  auf  drei  Monate  und  mit  einem  Abschlage  von  mindestens  zehn
Prozent  des  Kurswerthes,  jedoch  nie  über  den  Nominalwerth  zu  beleihen.

K.  18.

Die  gekündigten  Schuldverschreibungen  (§§.  16  und  17)  müssen  bis  zum
Fälligkeitstage  im  kursfähigen  Zustande  und  mit  den  an  diesem  Tage  noch  nicht
fälligen  Kupons  eingeliefert  werden,  wonächst  dann  die  Zahlung  des  Kapitals
gegen  Rückgabe  der  Schuldverschreibung  und  ohne  Prüfung  der  Legitimation  erfolgt.

Der  Betrag  der  fehlenden  Kupons  wird  in  Abzug  gebracht.

Mit  dem  Fälligkeitstage  hört  die  Verzinsung  auf  und  der  Betrag  der  bis
dahin  nicht  zur  Rückzahlung  gelangten  gekündigten  Schuldverschreibungen  bleibt
bei  der  Kasse  zunächst  zinslos  liegen.