Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Nr. 116. 1917. 847 
Auf Reisen bis zur Dauer von 14 Tagen sind die örtlichen Brot- 
marken ohne weiteres gegen Reichsreisebrotmarken umzutauschen. 
Bei längeren Reisen, bei denen die Abmeldung aus der bisherigen Ver- 
lergung zu erfolgen hat, sind den Reisenden unter Einziehung der in ihrem 
esitze befindlichen örtlichen Brotmarken Reichsreisebrotmarken bis zur 
Dauer von drei Monaten auszuhändigen bezw. gegebenenfalls nachzusenden, 
auch wenn eine noch längere Reisedauer behauptet wird; 
in der Abmeldebescheinigung ist der Zeitraum, für den Reichsreisebrot- 
marken ausgehändigt sind, zu vermerken. 
. Bei dauerndem Wechsel des Aufenthalts (Umzug) sind dem 
Wegziehenden auf Wunsch Reisebrotmarken für eine kurze Frist unter Auf- 
nahme eines entsprechenden Vermerks in die Abmeldebescheinigung aus- 
zuhändigen. 
Schwerin, den 4. Juli 1917. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus. 
  
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