Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 60. (60e)

Zur  Lehre  von  der  Einlindschaft  nach  Nürnberger  Recht.  157

Da,  wo  wie  in  Nürnberg,  für  erste  Ehen  allgemeine
Gütergemeinschaft  den  gesetzlichen  Güterstand  bildet,  entspricht
  es  auch  dem  einen  Zwecke  der  Einkindschaft,  die
Abtheilung  mit  den  erstehelichen  Kindern  zu  vermeiden,
daß  auch  in  der  zweiten  Ehe  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
  die  Grundlage  der  vermögensrechtlichen  Beziehungen
zwischen  den  Betheiligten  bilde  und  gestalten  sich  diese
hier  auch  am  einfachsten  (Stobbe  §  244  S.  250).  Jedenfalls
  ist  die  Möglichkeit  der  Einführung  der  allgemeinen
Gütergemeinschaft  auch  in  der  zweiten  Ehe,  wenn  sie
nicht  als  directe  Folge  des  Einkindschaftsvertrags  erachtet
  werden  will,  durch  ausdrückliche  Vertragsbestimmung
im  Falle  der  Vereinkindschaftung  der  Kinder  nach  obigen
Gewährsmännern  für  statthaft  zu  erachten.

Damit  stimmt  auch  überein  der  von  Wölckern
mehrfach  in  Bezug  genommene  Stryck,  welcher  in  seinem
Usus  mod.  Pand.  in  §  13  des  Titels  de  adopt.  den  Satz
enthält:  si  unio  fucta  quoad  omnia  bona  indistincte  etc.
Vgl.  auch  dessen  tractatus  de  successione  ab  intest.
§*  16  der  oben  citirten  Diss.  VIII.  Cap.  VI,  dann  den
gleichfalls  mehrfach  erwähnten  Philoparchus  a.  a.  O.
pars  III  tit.  42  von  bedungenen  Successionen  512  S.  288
„von  der  unione  prolium.“

Ohne  Einfluß  ist,  daß  die  Auseinandersetzung  der
erstehelichen  Kinder  mit  ihrer  Mutter  nach  des  Vaters
Tode  unter  Zugrundlegung  des  Windsheimer  Rechts
stattgefunden  hat,  da  auch  dieses  allgemeine  Gütergemeinschaft
  als  den  regelmäßigen  Güterstand  der  Eheleute  anerkennt,
  diese  Auseinandersetzung  übrigens  auch  von
keiner  Seite  beanstandet  wurde  und  die  Genehmigung
des  Amtsgerichts  gefunden  hat.

Daß  andererseits  die  Rechtsverhältnisse  der  zweiten
Ehe  nach  einem  dritten  Rechte,  dem  Eichstätter  Rechte,
geregelt  worden  sind,  schlöße,  insoweit  auch  hienach  allgemeine
  Gütergemeinschaft  Platz  greifen  soll,  nach  dem
Vorerörterten  an  sich  nicht  die  Möglichkeit  aus,  die  des-