Zur Lehre von der Einlindschaft nach Nürnberger Recht. 157
Da, wo wie in Nürnberg, für erste Ehen allgemeine
Gütergemeinschaft den gesetzlichen Güterstand bildet, entspricht
es auch dem einen Zwecke der Einkindschaft, die
Abtheilung mit den erstehelichen Kindern zu vermeiden,
daß auch in der zweiten Ehe die allgemeine Gütergemeinschaft
die Grundlage der vermögensrechtlichen Beziehungen
zwischen den Betheiligten bilde und gestalten sich diese
hier auch am einfachsten (Stobbe § 244 S. 250). Jedenfalls
ist die Möglichkeit der Einführung der allgemeinen
Gütergemeinschaft auch in der zweiten Ehe, wenn sie
nicht als directe Folge des Einkindschaftsvertrags erachtet
werden will, durch ausdrückliche Vertragsbestimmung
im Falle der Vereinkindschaftung der Kinder nach obigen
Gewährsmännern für statthaft zu erachten.
Damit stimmt auch überein der von Wölckern
mehrfach in Bezug genommene Stryck, welcher in seinem
Usus mod. Pand. in § 13 des Titels de adopt. den Satz
enthält: si unio fucta quoad omnia bona indistincte etc.
Vgl. auch dessen tractatus de successione ab intest.
§* 16 der oben citirten Diss. VIII. Cap. VI, dann den
gleichfalls mehrfach erwähnten Philoparchus a. a. O.
pars III tit. 42 von bedungenen Successionen 512 S. 288
„von der unione prolium.“
Ohne Einfluß ist, daß die Auseinandersetzung der
erstehelichen Kinder mit ihrer Mutter nach des Vaters
Tode unter Zugrundlegung des Windsheimer Rechts
stattgefunden hat, da auch dieses allgemeine Gütergemeinschaft
als den regelmäßigen Güterstand der Eheleute anerkennt,
diese Auseinandersetzung übrigens auch von
keiner Seite beanstandet wurde und die Genehmigung
des Amtsgerichts gefunden hat.
Daß andererseits die Rechtsverhältnisse der zweiten
Ehe nach einem dritten Rechte, dem Eichstätter Rechte,
geregelt worden sind, schlöße, insoweit auch hienach allgemeine
Gütergemeinschaft Platz greifen soll, nach dem
Vorerörterten an sich nicht die Möglichkeit aus, die des-