Nr. 117. 1917. 853
(4) Bekanntmachung vom 10. Juli 1917, betreffend Änderung der Postordnung.
Nachstehend wird die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 3. Juli
1917, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Kbl. 1900
Nr. 14), zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 10. Juli 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium,
Im Auftrage: J. v. Prollius.
Bekanntmachung,
betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 3. Juli 1917.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(Rel. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des
Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Rl. S. 321) sowie auf Grund der Bekannt-
machung des Bundesrats vom 28. Juni 1917 (RüGBl. S. 566), betreffend die Fristen
des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung vom 20. Märd
1900 wie folgt geändert.
1. Im § 18 a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende
Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 29. Oktober 1917 eingetreten ist,
am 31. Oktober 1917;.
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. Oktober 1917
eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftrag-
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest-
auftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels
nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der
Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch
den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des
Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut
werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die ver-
längerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen
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