Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 117. 1917. 
Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu 
erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Post- 
protestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst 
Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom 
......... ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen 
sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels 
bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so 
wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen 
ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht 
gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn 
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schluß- 
tag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, 
so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die 
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Werfel, deren Protes- 
frist am 31. Oktober 1917 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende 
Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, 3. Juli 1917. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
 
	        
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