Nr. 117. 1917.
Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu
erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Post-
protestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst
Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom
......... ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen
sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels
bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so
wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen
ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht
gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schluß-
tag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag,
so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Werfel, deren Protes-
frist am 31. Oktober 1917 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende
Tage zu verteilen.
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, 3. Juli 1917.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.