Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 120 1917. 865 
Auf Grund des § 12 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preis- 
prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September“/4. November 1915 
bezw. 6. Juli 1916 erläßt die Landesbehörde für Volksernährung im Einvernehmen mit 
dem Landesgesundheitsamte folgende Bestimmungen: 
I. Nahrungsmittelzulagen für Kranke. 
5 1. 
Kranke erhalten Zulagen an Nahrungsmitteln (Zusatzkarten) nur auf Grund 
ordnungsmäßig nach anliegendem Muster A ausgestellter ärztlicher Bescheinigungen 
und Anträge. Bei der Ausstellung der Bescheinigungen und Anträge sind die an- 
liegenden Merkblätter B und C zu beachten. 
8 2. 
ie Anträge (5 1) sind an die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin 
zu richten. 
Ausgenommen sind 
1. die Anträge auf Bewilligung von Weizenfeinmehl anstatt Grobmehl 
(1040 gr Feinmehl = 1260 gr Grobmehl), die gemäß IV der Bekannt- 
machung vom 7. April d. Is. — Rbl. S. 441 — an die Kreisbehörden für 
Volksernährung oder an die von ihnen zur Erledigung ermächtigten Orts- 
obrigkeiten zu richten sind, 
. die Anträge auf Bewilligung von Voll= und Magermilch, die gemäß § 5 
der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1916 — Robl. S. 1038 — an die 
Ortsobrigkeiten zu richten sind, 
. die Anträge auf Bewilligung von Fleisch, die nach Ziffer 11 Absatz 4 der 
Bekanntmachung vom 23. September 1916 — RNbl. S. 915 — an die Kreis- 
behörden für Volksernährung zu richten sind. 
83. 
In dringenden Notfällen können die Zulagen an Nahrungsmitteln ausnahms- 
weise von den Ortsobrigkeiten und Gemeindevorständen bewilligt werden, jedoch unter 
Vorbehalt der umgehend einzuholenden nachträglichen Zustimmung der Landesbehörde 
für Volksernährung. 
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8 4. 
Die Entscheidungen der Behörden über die Anträge werden den Kranken mitge- 
keilt. Im Falle der Genehmigung erhält die für den Aufenthaltsort des Kranken zu- 
ständige Verteilungsstelle Anweisung, dem Kranken die bewilligten Zusatzkarten zu 
berabfolgen. 
8 6. 
Gegen die Entscheidungen der Kreisbehörden für Volksernährung und der Orts- 
obeigleiten (5 2 Absatz 2) ist die Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung 
5ulässig. 
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