Nr. 120. 1917. 867
8 11.
Kinder vom 2. Lebensjahr ab erhalten sämtliche Lebensmittel nach den allge-
lein geltenden Bestimmungen.
Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahre, die nicht gestillt werden, erhalten
außerdem täglich 1 Liter Vollmilch, Kinder im 3. und 4. Lebensjahre täglich 3¾ Liter
Vollmilch und Kinder im 5. und 6. Lebensjahre täglich ½ Liter Vollmilch. Sie erhalten
serner wöchentlich 100 gr Grieß oder Hafernährmittel oder sonstige zur Verfügung
stehende Nährmittel, z. B. Keks, Zwieback.
IV. Schlußbestimmungen.
5 12.
Die Kreisbehörden für Volksernährung haben dafür zu sorgen, daß den Kranken,
Müttern und Kindern der Bezug der Zulagen in bestimmten Ausgabestellen (Kranken-
häusern, Kliniken, Apotheken, Säuglingsfürsorgestellen) oder sonst in geeigneter Weise
ohne Schwierigkeit möglich ist.
13.
Soweit nicht Sonderzuweisungen durch die Landesbehörde für Volksernährung
erfolgen, haben die Kreisbehörden die Nahrungsmittel aus den für die allgemeine Be-
völkerung ihres Kommunalverbandes zur Verfügung stehenden Vorräten zu beschaffen.
§W 14
5 5 aus Abschnitt 1 findet für die Abschnitte II, III und IV dieser Bekannt-
machung entsprechende Anwendung.
W 15.
Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. August 1917 in Kraft.
Die bisherigen Zulagen bleiben bis zum Ablauf ihrer Bewilligung, jedoch nicht
länger als bis zum 1. Oktobder d. Is. von Bestand.
Schwerin, den 1. Juli 1917.
Landesbehörde für Volksernährung.
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.