Full text : Blätter für Rechtsanwendung. V. Ergänzungsband. (51a)

Reichsgerichtliche  Entscheibungen.  27

S.  IV  106/84.  urtheil  vom  18.  September  1884.
gen  55  88.  146,  156  ff.,  165  vgl.  mit  I,  2
.  7—9).

Das  Rücktrittsrecht,  welches  bei  Verträgen  über
Handlungen  gegen  den  säumigen  Contrahenten  ausgeübt
  werden  kann,  findet  auf  Werkverdingungsverträge
  und  insbesondere  auf  Frachtverträge  keine
Anwendung.  S.  1  236/84.  Urtheil  vom  2.  Juli
1884.  (ALR.  I,  5  S§.  408,  410;  II  §S.  878,
925  ff.;  Handelsgesetzbuch  Art.  390  ff.  *).

Die  Bestimmung,  daß  Erbverträge,  wie  Testamente,
  gerichtlich  abgeschlossen  oder  von  beiden  Theilen
persönlich  den  Gerichten  übergeben  werden  müssen,
hat  nicht  bloß  den  Sinn,  daß  ihre  gerichtliche  Abschließung
  oder  Uebergabe  erforderlich  ist,  sondern
den,  daß  dabei  die  für  die  gerlchtliche  Aufnahme
oder  Uebergabe  von  Testamenten  gegebenen  Vorschriften
  überhaupt,  mit  Einschluß  der  Formvorschriften,
anwendbar  sein  sollen.  Da  in  allen  Fällen,  wenn
der  Testator  das  gerichtliche  Protokoll  über  selnen
letzten  Willen  oder  dessen  Uebergabe  nicht  unterschreiben
  kann,  zwei  Unterschriftszeugen  zugezogen
werden  müssen,  so  gilt  dieses  Wi  in  gleicher  Weise
für  Erbverträge.  S.  IV  219/84.  Urtheil  vom
25.  Sept.  1884.  (AL.  1,  7is  88.  621,  115  ff.)

Nach  Preußischem  Rechte  findet  Kompensation
nur  statt,  wenn  die  Gegenforderung  zur  Zeit  der
Fälligkeit  der  Forderung  noch  nicht  verjährt  war,

*)  Val.  Ensscheidungen  bes  z  seha  elsgerich,
.  6,  S.  167  f.,  Bd.  11,  S.  20  u.  S.  158
Bd.  20,  S.  240  f.