Reichsgerichtliche Entscheibungen. 27
S. IV 106/84. urtheil vom 18. September 1884.
gen 55 88. 146, 156 ff., 165 vgl. mit I, 2
. 7—9).
Das Rücktrittsrecht, welches bei Verträgen über
Handlungen gegen den säumigen Contrahenten ausgeübt
werden kann, findet auf Werkverdingungsverträge
und insbesondere auf Frachtverträge keine
Anwendung. S. 1 236/84. Urtheil vom 2. Juli
1884. (ALR. I, 5 S§. 408, 410; II §S. 878,
925 ff.; Handelsgesetzbuch Art. 390 ff. *).
Die Bestimmung, daß Erbverträge, wie Testamente,
gerichtlich abgeschlossen oder von beiden Theilen
persönlich den Gerichten übergeben werden müssen,
hat nicht bloß den Sinn, daß ihre gerichtliche Abschließung
oder Uebergabe erforderlich ist, sondern
den, daß dabei die für die gerlchtliche Aufnahme
oder Uebergabe von Testamenten gegebenen Vorschriften
überhaupt, mit Einschluß der Formvorschriften,
anwendbar sein sollen. Da in allen Fällen, wenn
der Testator das gerichtliche Protokoll über selnen
letzten Willen oder dessen Uebergabe nicht unterschreiben
kann, zwei Unterschriftszeugen zugezogen
werden müssen, so gilt dieses Wi in gleicher Weise
für Erbverträge. S. IV 219/84. Urtheil vom
25. Sept. 1884. (AL. 1, 7is 88. 621, 115 ff.)
Nach Preußischem Rechte findet Kompensation
nur statt, wenn die Gegenforderung zur Zeit der
Fälligkeit der Forderung noch nicht verjährt war,
*) Val. Ensscheidungen bes z seha elsgerich,
. 6, S. 167 f., Bd. 11, S. 20 u. S. 158
Bd. 20, S. 240 f.