Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Einleitung.  $  9.  33

wichtigste  ist  die  nach  der  Formation  des  Trägers  der  Staatsgewalt.
  Je  nachdem  als  Träger  der  Staatsgewalt  eine  einzelne
Person,  ein  hervorragender  Bruchteil  des  Volkes,  oder  das  ganze
Volk  erscheint,  unterscheidet  man  Monarchie,  Aristokratie
und  Demokratie.  Die  beiden  letzteren  faßt  man  seit  Machiavellia
  unter  dem  Namen  Republik  zusammen;  sie  haben  die
gemeinsame  Eigentümlichkeit,  daß  in  ihnen  die  Staatsgewalt  einer
unter  einem  Kollektivbegriff  zusammengefaßten  Personenmehrheit
  zusteht,

Es  kann  vorkommen,  daß  in  einem  Staate  eine  bestimmte
Person  oder  Personenmehrheit  als  rechtlicher  Inhaber  der

a  Il  Principe,  c.  1:  „Tutti  gli  stati  sono  o  repubbliche  o  principati“.
Vgl.  Alfred  Schmidt,  Niecold  Machiavelli  und  die  allgemeine  Staatslehre  der
Gegenwart  (Freib.  Diss.,  1907).

%  Die  Dreiteilung  der  Staatsformen  ist  in  Griechenland  aufgekommen
und  findet  sich  schon  bei  Herodot  und  Platon,  von  denen  sie  Aristoteles
(Pol.  III,  4ff.)  übernommen  hat  (Loening  im  Handwörterb  a.  a.  O.  717,
van  Calker  a.  a.  O.  181ff.).  Von  neueren  Schriftstellern  halten  daran  fest:
Stahl,  Philosophie  des  Rechts.  ($  68)  211;  H.  Schulze,  Lehrbuch  1  (x  19  ££.)  31  ff.  ;
Merkel,  Enzyklopädie  (2.  Aufl.)  175  fl.;  W.  Roscher  a.  a.  O.  1fl.;  v.  Seydel,
Vorträge  18ff.  Andere  nehmen  dagegen  nur  eine  Zweiteilung  in  Monarchie
und  Republik  an:  H.  A.  Zachaniä,  St.R.1($  21)  75  ff.;  Zöpfl,  St.R.  1  ($  59)  112;
Waitz,  Politik  _122f.;  Bernatzik  a.  a.  O.  1f.;  Affolter,  Allg,  Staatar.  43;
Jellinek,  Arch.Off.R.  8  177,  Staatsl.  661;  Hatschek,  Allgem.  Skanter.  2uB8;
B.  Schmidt,  Der  Staat  117  ff.;  Treitschke,  Politik  2  7  ff.;  ebenso  auch  Geffcken,
Das  Gesamtinteresse  (1908)  14,  15  und  van  Calker,  Handb.  d.  Pol.  1  134,  135,
nur  daß  diese  beiden  Schriftsteller  für  den  Gegensatz  der  Monarchie  nicht
„Republik“,  sondern  „Pleonarchie“  oder  „Pleonokratie“  als  Bezeichnung  vorschlagen.
  Diese  Verschiedenheit  ist  aber  praktisch  von  keiner  großen  Bedeutung,
  da  einerseits  von  den  Vertretern  der  Dreiteilung  die  gemeinsamen
Eigentümlichkeiten  der  Aristokratie  und  Demokratie  zugegeben  werden,
andererseits  die  Vertreter  der  Zweiteilung  anerkennen,  da  die  Republiken
in  Aristokratien  und  Demokratien  zerfallen  [v  l.  auch  Loening  a.  u.  O.  720).  —
Der  Unterschied  von  Monarchie  und  Republik  besteht  nicht  darin,
daß  in  jener  der  Grundsatz  der  Fürstensouveränetät,  in  dieser  dagegen  der
der  Volkssouveränetät  gilt  (Zöpfl  a.  a.  O.),  denn  letzteres  ist  in  Aristokratien
regelmäßig  nicht  der  Fall.  Auch  gibt  es  Monarchien,  in  denen  das  Prinzi
der,  Volkssouveränetät  Geltung  hat.  Ebensoweni  kann  der  Unterschie
darin  gefunden  werden,  daß  in  Monarchien  das  oberste  Organ  cin  eigenes
Recht  auf  Orgnnstellung  hat,  in  Republiken  dagegen  nur  Beauftragter,  Diener
des  Staates  ıst,  ohne  ein  Recht  auf  seine  Stellung  zu  besitzen  (Bernatzik
a.a.0.  29,  ähnlich  Treitschke  a.  a.  0.8).  Denn  auch  in  Republiken  kommen
Personen  vor,  welche  ein  Recht  auf  Organstellung  haben,  so  z.  B.  der  Erbstatthalter
  der  Niederlande,  namentlich  aber  in  der  Aristokratie  die  reierenden

  Geschlechter  und  in  der  Demokratie  das  herrschende  Volk

ellinek  a.  a.  O.).  Andererseits  hat  es  Monarchen  gegeben,  welche  absetzbar
  waren  (Bernatzik  a.  a.  0.4),  also  kein  unbedingtes  Recht  auf  Organstellung
  hatten.  Endlich  trifft  auch  die  Behauptung  nicht  zu,  daß  in  der
Monarchie  die  Besetzung  der  „obersten  Regierungsbcehörde  mit  der  Mitliedschaft
  einer  bestimmten  Familie  nach  Maßgabe  von  erbrechtlichen
ırundsätzen  verknüpft  sei,  in  der  Republik  auf  periodischer  Wahl  beruhe“
  (Affolter  a.  a.0.)  Tatsächlich  sind  die  jetzt  bestehenden  Monarchien
allerdings  Erbmonarchien,  aber  die  früheren  Wahlmonarchien  fallen  gleichfalle
  unter  den  Begriff  der  Monarchie  (Bernatzik  a.  a.  O.  36;  Jellinek,
Staatsl.  691  ff.).

G.  Meyer-Ansehätz,  Deutsches  Staatsreoht.  I.  7.  Aufl.  3