Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

870 
Nr. 120. 1917, 
Anlage C. 
— 
II. 
III. 
Merkblatt. 
. Vollmilch erhalten: 
4 ohne Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung 
1. Kinder im 1. und 2. Lebensjahre, soweit sie nicht gestilt 
werden . täglich lLitek 
2. Kinder im 3. und 4. Lebensjahre „„ ¼¾ „ 
3. Kinder im 5. und 6. Lebensjahre . „ ½ „ 
auf Grund einer Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme 
1. Frauen in den letzten 3 Monaten vor der Entbindung täglich * Liter 
2. Stillende Frauen für jeden Säugling » » 
auf Grund ordnungsmäwig ausgefuͤllter öngtlicher * ·· 
Kranke aͤglich Liter 
und zwar im allemeinen nur für folgende Fäle: 
Krankheiten mit hohem Fieber, 
Schwere organische Erschöpfungszustände, namentlich nach schweren 
Operationen, 
Tuberkulose, 
Ernstliche Magen-, Darm- und Unterleibsleiden, 
Schweres Herzleiden, 
Zuckerkrankheit, 
Nierenleiden, 
— 
LE 
ohne Rücksicht au 
Kranke Kinder im Alter von 6—14 Jahren 6 i und trn 
Personen im Alter von 75 Jahren und darüber der Krankheit. 
# 
B. In vielen Fällen wird statt Vollmilch Magermilch ausreichen müssen. Mager- 
milch kann in größerer Menge als der allgemeinen Kopfverbrauchsmenge entspricht, 
gleichfalls nur auf Grund ärztlicher Bescheinigung und nur auf begrenzte Seit bewilligt 
werden.
	        
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