Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 123. 1917. 883 
" Zu § 10. 
Das Verbot der Verwendung von selbstgebautem Gemenge als Grünfutter 
bezieht sich nur auf Gemenge, das lediglich aus Brotgetreide besteht. Hierzu ge- 
hört nach § 2 auch Roggen oder Weizen im Gemenge mit Gerste. Beimischungen 
von zufällig mitgewachsenen als Besatz anzusprechenden Mengen anderer Früchte 
bleiben für die Beurteilung der Art der Früchte außer Betracht. 
Hafer und Gerste, die im Gemenge angebaut sind, ebenso Johannisroggen, 
der im Gemenge mit Wicken (Vicia villosa) gewachsen ist, dürfen grün verfüttert 
werden. 
Zu § 11 Absatz 1. 
Die Kommunalverbände haben bei Genehmigung der Verwendung beschlag- 
nahmter Vorräte die Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut (vgl. § 8), 
sowie die §§ 22 und 54 der Reichsgetreideordnung zu beachten, wonach Früchte 
(5 1, 2) und Mehl aus ihrem Bezirk nur mit Genehmigung der Reichsgetreide- 
stelle entfernt werden dürfen, abgesehen von den in § 22 Absatz 1 bezeichneten 
Ausnahmefällen. Die Lieferung von Früchten oder daraus hergestellten Erzeug- 
nissen an Betriebe (§ 17 Absatz 1c) ist gemäß § 22 Absatz 2 nur mit Genehmi- 
gung der Reichsgetreidestelle gestattet. 
Zu Absatz 2. 
Die Vorschrift erstreckt sich insbesondere auch auf die von dem Kommunal-= 
berband oder einer Gemeinde beschäftigten Mühlen, Lagerhalter, Kommissionäre, 
Mehlverteiler, Händler, Bäcker oder sonstigen Beauftragten. Soweit mit Be- 
auftragten solcher Art schriftliche Verträge abgeschlossen werden, ist die Vorschrift 
des § 11 Absatz 2 und ein Hinweis auf die Strafbestimmung des § 79 Absatz 1 
Ziffer 11 in den Vertrag mit aufzunehmen; anderenfalls sind die Beauftragten 
auf diese Vorschriften in geeigneter Weise hinzuweisen. 
Zu § 12. 
Wird eine der Ortsobrigkeit oder dem Kommissar des ritterschaftlichen Be- 
zirkes des Kommunalverbandes zugewiesene Entscheidung angegriffen, so ist die 
höhere Verwaltungsbehörde ausschließlich zuständig. Im übrigen hat über Strei- 
tigkeiten in erster Instanz die Ortsobrigkeit, im ritterschaftlichen Gebiet der 
Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes zu entscheiden. 
184“
	        
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