Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 128 1917. 895 
Zu § 72 Absatz 1. 
Über die Kommunalverbände und Gemeinden ist im Eingange dieser Aus- 
führungsbekanntmachung Bestimmung getroffen, indem dort die Vorschriften der 
Verordnung vom 29. Juni 1917, betreffend Kommunalverbände, für entsprechend 
anwendbar erklärt sind. Die zuständige Behörde ist mit Rücksicht auf die ver- 
schiedenartigen Zuständigkeiten im einzelnen bestimmt worden. Höhere Verwal- 
tungsbehörde im Sinne der Reichsgetreideordnung und dieser Ausführungs- 
bekauntmachung ist die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin. 
VIII. Übergangsvorschriften. 
Zu § 75. 
Die Anzeigen der Kommunalverbände sind der Reichsgetreidestelle unmittel- 
bar einzureichen. Anzuzeigen sind auch die im Eigentum der Kommunalverbände 
stehenden Vorräte. Sie sind ebenfalls der Reichsgetreidestelle zur Verfügung zu 
stellen (§ 77 Absatz 3). 
IX. Schluß= und Strafvorschriften. 
Zu § 78 Absatz 2. 
Die Vorschrift gilt auch gegenüber den Kommunalverbänden. 
Schwerin, den 21. Juli 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgtsches Ministertum des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
 
	        
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