Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

922 Nr. 128. 1917. 
Bekanntmachung 
Nr. W. M. 800|6. 17. K. R. A., 
betreffend Bestandserhebung von Papierrohstoffen Golzschliff, Sulfitzellstoff, 
Strohzellstoff und Altpapier). 
Vom 1. August 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht 
mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen 
verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach § 5 der Bekanntmachungen über Vorrats- 
erhebungen o#m 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (RG#l. 
S. 54, 549 und 634) bestraft wird?'). Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes 
gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel 
vom 23. September 1915 (REl. S. 603) untersagt werden. 
81. 
Meldepflicht. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (meldepflichtige Personen) 
unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (melde- 
pflichtige Gegenstände) einer Meldepflicht. 
§l 2. 
Meldepflichtige Gegenstände. 
Zu melden sind: 
1. weißer und brauner Holzschliff (mechanisch bereitete Holzmasse), sofern die 
Vorräte 1000 kg übersteigen, 
2. Sulfitzellstoff, sofern die Vorräte 1000 kg übersteigen, 
3. Strohzellstoff, sofern die Vorräte 1000 kg übersteigen, 
4. Altpapier, sofern die Vorräte 3000 kg übersteigen. 
*) Wer vorsäßtlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nichl 
in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit 
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können 
Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird 
bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer 
fahrlässig die Auskunst, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten 
Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu drei- 
tausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso 
wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
	        
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