Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 128. 1917. 1923 
*l . 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: ⅜l ç 
1. alle Personen, welche Gegenstände der im § 2 bezeichneten Art im Eigen- 
tum oder im Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes 
oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen, 
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände anfallen 
oder erzeugt werden, 
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
Demgemäß sind Vorräte, die sich nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden 
sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit 
im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). 
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten 
Vorräte sind von dem Empfänger zu melden. 
* 4. 
Stichtag, Meldefrift, Meldestelle. 
Die Meldungen haben monatlich über die am ersten Tage eines jeden Monats 
(Stichtag) vorhandenen Bestände an meldepflichtigen Gegenständen bis zum fünften. 
Tage des betreffenden Monats an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin 8W. 48, Verl. Hedemannstr. 10, 
postfrei zu erfolgen. 
Die erste Meldung ist für die am 1. August 1917 vorhandenen Vorräte bis zum 
10. August 1917 zu erstatten. 6% 
Art der Meldung. 
Die Meldungen haben auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der 
Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums in Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, unter Angabe der Vordruck- 
nummer Bst. 1598 b anzufordern sind. · 
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer 
Adresse zu versehen. · ·· 
Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der ge- 
stellten Fragen nicht verwandt werden. 
Auf die Vorderseite des Briefumschlages ist der Vermerk zu setzen: „Betrifft Be- 
stondserhebung von Papierrohstoffen“. 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durch- 
Hhlag, Kopie) auf beliebigem Bogen von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren 
K 
zurückzubehalten. Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben 
Eigentümers oder einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden. 
g 6. 
Lagerbuchführung. 
Jeder gemäß § 3 Meldepflichtige hat über die meldepflichtigen Gegenstände ein 
Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung der meldepflichtigen Vorratsmengen und
	        
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