Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

7924 .! Nri 128.1 18917. 
ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Sweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges 
Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten. 
Beauftragten Beamten der Polizei oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung 
des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige 
Gegenstände sich befinden oder zu vermuten sind. 
87. 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an das 
Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums zu richten und am Kopf der Zuschrift mit dem Vermerk: „Betrifft Be- 
standserhebung von Papierrohstoffen“ zu versehen. 
S. 
Inkrafttreten. 
Die Bekanntmachung tritt am 1. August 1917 in Kraft. 
Durch diese Bekanntmachung werden die Bestimmungen der Bekanntmachung 
„Nr. W. M. 312/10. 16. K. R. A. vom 20. November 1916, betreffend Bestandserhebung 
vn Natron= (Sulfat-) Zellstoff, ganz oder teilweise aus Natron= (Sulfat-) Zellstoff 
hergestelltem Papier, Spinnpapier, Papiergarn usw. nicht berührt. 
Altona, den 1. August 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
Bekanntmachung vom 30. Juli 1917, betressend die Zulassung des Dohnen- 
stieges im Jahre 1917. 
Im Anschluß an die Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekoxps zu Altona vom 19. Juni d. Is. — Nbl. Nr. 111.—, wo- 
nach die Ausübung des Dohnenstieges vom 20. September ab zugelassen ist, wird 
auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats über den Fang von Krammets- 
vögeln vom 12. Juli d. Is. — Rl. S. 602 — hiermit bestimmt, daß der 
Fang von Krammetsvötzeln mittels hochhängender Dohnen bis zum 31. Dezem- 
ber d. Is einschließlich gestattet ist. 
Schwerin, den 30. Juli 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter.
	        
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