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Nr. 129. 1917.
Zu Ziffer 5:
Über Beschwerden gegen. eine Verfügung der Jagdpolizeibehörde entscheidet
das unterzeichnete Ministerium.
Schwerin, den 31. Juli 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Stellvertretendes Generalkommando
IX. Armeekorps. «
Abt. III. Nr. III v2 80 768/2704. Altona, den 1. Juli 1917.
verordnung, betreßend Wilöschadenverhütung.
Auf Grund der §§ 4 und 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (REl.
S. 813) bestimme ich für das Gebiet des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin und
Mecklenburg-Strelitz zum Zwecke einer den Kriegsverhältnissen besser angepaßten
Wildschadensverhütung folgendes:
1.
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bo
Wo die Gefahr besteht, daß durch das auf die Felder austretende Wild ein
mit den besonderen Verhältnissen des Krieges unverträglicher Wildschaden
angerichtet wird, oder solch Wildschaden bereits festgestellt ist, hat die Jagd-
polizeibehörde auch ohne besonderen Antrag des Prundbesiges oder son-
stigen Nutzungsberechtigten die in Betracht kommenden Jagdberechtigten
selbst während der Schonzeit zum Abschuß des Wildes aufzufordern und
anzuhalten.
Die Aufforderung hat, wenn möglich, bestimmte Auflagen hinsichtlich
der Zahl des 0bzuschießenden Wildes und der Frist für die Durchführung
des Abschusses zu enthalten.
Schützt der Jagdberechtigte dieser Aufforderung ungeachtet die durch Wild-
schaden bedrohten Grundstücke nicht genügend, oder kommt er der an ihn
ersangenen Aufforderung zum Abschuß nicht nach, so kann die Jagd-
polizeibehörde den zwangsweisen Abschuß durch Kommandojäger nötigen-
g unter Inanspruchnahme von militärischerseits zur Verfügung ge-
ellten Hilfsjägern auf Kosten des Jagdberechtigten durchführen. ·
Das so gewonnene Wildbret ist den Kommunalverbänden für die
Fleischversorgung der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen.
Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedigungen gehegt werden, aus
denen es nicht ausbrechen kann.