930 Nr. 130. 1917.
(2) Bekanntmachung vom 1. August 1917, betreffend das Schweigegebot der
bei nicht militärischen Behörden und Betrieben beschäftigten Personen.
Nachstehende Verordnung des Königlich Preußischen stellvertretenden General-
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona wird hiermit zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 1. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
VI/Ar. Nr. 1479/6996. Nr. 1446. Altona, den 20. Juli 1917.
verorodnung,
betreffend das Schweigegebot der bei nicht militärischen Behörden und Betrieben
beschäftigten Personen.
Allen bei nicht militärischen Behörden und Betrieben ehrenamtlich oder gegen
Vergütung beschäftigten Personen ist es verboten, anderen Personen Mitteilung zu
machen über Tatsachen, welche sie gelegentlich ihrer Beschäftigung erfahren haben und
deren Geheimhaltung im vaterländischen Interesse geboten erscheint.
Zuwiberhandlungen werden, soweit die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheits-
strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Um-
stände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Die Verordnung tritt sofort in Kraft.
v. Falk.
G#) Bekanntmachung vom 2. August 1917, betreffend Beaufsichtigung und über-
wachung der außerhalb der Gefangenenlager beschäftigten Kriegsgefangenen.
Nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 2. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.