Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 130. 1917. 931 
Ib. Nr. 115 267. Nr. 1457. Altona, den 13. Juli 1917. 
Bekanntmachung. 
Zur Beaufsichtigung und Überwachung der außerhalb der Gefangeneulager be- 
schäftigten Kriegsgefangenen werden besondere Patrouillen bestellt. 
Diese Patrouillen sind befugt, auch gegen Personen aus der Bevölkerung — die 
die Gefangenen zu Fluchtversuchen oder anderen Ausschreitungen aufreizen oder sie 
bei deren Verübung unterstützen sollten — einzuschreiten und zwar nicht nur auf ihren 
#atrouillengängen, sondern auch sonst jederzeit, so daß sie immer als im Dienst be- 
findlich zu betrachten sind, wenn sich ihnen irgend ein Anlaß zum Eingreisen bietet. 
  
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Bekanntmachung in geeigneter 
Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
(gez.) v. Falk. 
(4) Bekanntmachung vom 4. Augufst 1917, betrefsend Flachs und Hanfstroh- 
sowie Bastfasern und Erzeugnisse aus Basftfasern. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 10. November 1916, betref- 
send Flachs= und Hanfstroh sowie Bastfasern und Erzeugnisse aus Bastfasern, 
wird nachstehende Nachtragsbekanntmachung des Königlichen stellv. General- 
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend 
Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Flachs= und Hanfstroh, 
Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer und außereuropäischer Hanf) und 
von Erzeugnissen aus Bastfasern, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobsigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord- 
nungen innerhalb ihrer Bezirke zu sorgen und die Durchführung zu überwachen. 
Schwerin, den 4. August 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Junern. 
Im Auftrage: Walter.
	        
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