Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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a)  in  Kisten  von  8  Centnern  und  darüber  13  Pfund  vom  Centner  Bruttogewicht;
b)  in  außereuropäischen  Rohrgeflechten  (Canassers,  Cranjans)  8  Pfund  vom  Centner
  Bruttogewicht;
c)  in  Ballen  4  Pfund  vom  Centner  Bruttogewicht.
S.  2.
Unser  Finanz-Minister  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  2.  Mai  1866.

Karl.

Der  Finanz-Minister:
Renner.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A))  Der  Departements  der  Justiz,  des  Innern,  des  Kirchenund
  Schulwesens  und  der  Finanzen.

Der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern,  des  Kirchen=  und  Schulwesens
und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  den  Einband  der  einzelnen  Dienern  zukommenden  Freieremplare  des
Regierungsblatts.

Do  für  angemessen  erachtet  worden  ist,  daß  die  Kosten  des  Einbands  der  einzelnen
Dienern  zukommenden  Freiexemplare  des  Regierungsblatts,  welche  bisher  in  Gemäß-=heit
  der  Verfügung  vom  8.  April  1853  (Reg.  Blatt  S.  127)  in  der  Regel  von  den  betreffenden
  Dienern  zu  bestreiten  waren,  von  nun  an  auf  die  Staats=  oder  andere  öffentliche
  Kassen  übernommen  werden,  so  wird  dieß  hiemit  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.
Stuttgart  den  23.  April  1866.

Neurath.  Geßler.  Golther.  Renner.