Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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8.  8.

Die  Ortsvorsteher  haben  die  ihnen  zur  Anzeige  gebrachten  Fälle  von  Uebertretungen
im  Sinne  des  Art.  9  des  Gesetzes  vom  29.  September  1836,  betreffend  die  Volksschulen,
nach  Empfang  der  von  den  Ortsschulaufsehern  über  die  Schulversäumnisse  geführten
Listen  ohne  Verzug,  und  so  weit  möglich  innerhalb  des  Monats  der  Uebergabe  der  Liste
im  Wege  der  polizeilichen  Strafverfügung  zu  erledigen.

Auf  Verlangen  ist  dem  Ortsschulaufseher  der  Empfang  der  Liste  zu  bescheinigen
und  von  der  Art  der  Erledigung  der  angezeigten  Uebertretungen  Mittheilung  zu  machen,
sowie  die  Einsicht  der  bezüglichen  Akten  zu  gewähren.

Zu  Art.  11.
8.  9.
Die  in  Abs.  3  des  Art.  11  den  Anwälten  von  Theilgemeinden  eingeräumte  Strafbefugniß
  kommt  denselben  ohne  Rücksicht  darauf  zu,  ob  eine  Gemeindeyparzelle  eine  eigene
Markung  und  ein  besonderes  Ortsvermögen  besitzt  oder  nicht.

Zu  Art.  15.
S.  10.

Die  Oberämter,  die  Eisenbahnstellen,  sowie  der  Hafendirektor  haben  sich  der  Erlassung
  einer  Strafverfügung  zu  enthalten  und  die  Sache  dem  Amtsanwalt  zu  übergeben,
  wenn  eine  Strafe  zu  erkennen  ist,  welche  die  ihnen  eingeräumte  Strafbefugniß
übersteigt  oder  überhaupt  nicht  durch  Strafverfügung  festgesetzt  werden  kann,  insbesondere
wenn  in  den  Fällen  des  §.  361  Z.  3—8  des  Reichs-Strafgesetzbuchs  die  Ueberweisung
an  die  Landespolizeibehörde  als  begründet  erscheint.

Von  der  den  gedachten  Stellen  eingeräumten  Befugniß,  Anzeigen  dem  Amtsanwalt
auch  dann  zu  übergeben,  wenn  sie  Bedenken  finden,  die  Strafe  durch  Verfügung  festzusetzen,
  darf  nur  Gebrauch  gemacht  werden,  wenn  besondere  Gründe  die  Uebergabe  rechtfertigen,
  namentlich  wenn  sich  Zweifel  ergeben,  ob  die  Handlung  als  Uebertretung  oder
als  Vergehen  beziehungsweise  als  Verbrechen  aufzufassen  ist,  —  wenn  die  in  Art.  18
des  Gesetzes  (§.  159  der  Reichsstrafprozeßordnung)  den  Polizeibehörden  zur  Verfügung
gestellten  Mittel  zur  Feststellung  des  Thatbestands  nicht  ausreichend,  vielmehr  Ermittlungen
  erforderlich  sind,  welche  nur  im  gerichtlichen  Verfahren  stattfinden  können,  oder
wenn  es  durch  Gründe  des  öffentlichen  Wohls  geboten  erscheint,  daß  eine  Strassache