Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

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Übertretungen  der  Lauerordnung  unterliegen  gemäß  8  155  des  Polizeistrafgesetzbuchs
einer  Geldstrafe  bis  zu  100  Mark  oder  einer  Haftstrafe  bis  zu  14  Tagen.
Karlsruhe,  den  22.  Juli  1904.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.
Dr.  Sander.

Bekanntmachung.
(Vom  6.  Juli  1904.)

Die  Rechnungsnachweisungen  des  Staatshaushalts  für  1900  und  1901  beziehungsweise  1901  und  1902
betreffend.

Zufolge  Allerhöchster  Staatsministerial-Entschließung  vom  2.  Juli  d.  J.  wird  nachstehende
Adresse  der  beiden  Kammern  der  Ständeversammlung,  die  Rechnungsnachweisungen  über  den
Vollzug  des  Budgets  sämtlicher  Ministerien  (Vergleichung  der  Budgetsätze  mit  den  Rechnungsergebnissen)
  für  1900  und  1901  sowie  die  Nachweisung  über  die  in  den  Jahren  1901  und
1902  eingegangenen  Staatsgelder  und  deren  Verwendung  betreffend,  zur  öffentlichen  Kenntnis
  gebracht.

Karlsruhe,  den  6.  Juli  1904.

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.
Becker.  Jäger.

Durchlauchtigster  Großherzog!
Gnädigster  Fürst  und  Herrl

Die  zweite  Kammer  Euerer  Königlichen  Hoheit  getreuen  Stände  hat  die  ihr
vorgelegte  „Vergleichende  Darstellung  der  Budgetsätze  und  Rechnungsergebnisse  für  die  Jahre
1900  und  1901“  hinsichtlich

a.  der  in  der  Hauptstaatsrechnung  vereinigten  und

b.  der  aus  derselben  ausgeschiedenen  Staatsverwaltungszweige,  ferner  die  „Rechnungsnachweisungen
  für  die  Jahre  1901  und  1902",  enthaltend  die  Nachweisung  über  die
in  diesen  Jahren  eingegangenen  Staatsgelder  und  deren  Verwendung,  und  zwar:
in  den  Hauptstaatsrechnungen  nebst  zugehörigen  Betriebsfondsdarstellungen,

.  in  den  der  Prüfung  des  ständischen  Ausschusses  unterliegenden  Rechnungen  der
Amortisationskasse,  des  Domänengrundstocks  und  der  Eisenbahnschuldentilgungskasse,

c.  in  den  aus  der  Hauptstaatsrechnung  ausgeschiedenen  Rechnungen,

zur  Kenntnis  genommen  und  keine  dieselben  beanstandende  Bemerkung  u  machen  gefunden.
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.

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