Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  18.  —

 

 

 

(Nr.  11206.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Abänderung  und  Ergänzung  des  Regulativs  über
den  Geschäftsgang  bei  der  Oberrechnungskammer.  Vom  28.  Mai  1912.

A-  den  im  Einvernehmen  mit  der  Oberrechnungskammer  erstatteten  Bericht
des  Staatsministeriums  vom  25.  Mai  1912  und  auf  Grund  des  &  7  des  Gesetzes
vom  27.  März  1872)  betreffend  die  Einrichtung  und  die  Befugnisse  der  Oberrechnungskammer,
  (Gesetzsamml.  S.  278)  will  Ich  hierdurch  genehmigen,  daß  das
durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  22.  September  1873  genehmigte  Regulativ  über
den  Geschäftsgang  bei  der  Oberrechnungskammer  in  den  #§#  7,  24,  28  und  35
wie  folgt  abgeändert  und  ergänzt  werde:

87  Nr.  4  erhält  folgende  Fassung:

4.  wenn  Rechnungen  gemäß  §  11  des  Oberrechnungskammergesetzes  von
der  Prüfung  durch  die  Oberrechnungskammer  ausgeschlossen  und  zur
Prüfung  unter  Bestimmung  der  Art  der  Ausführung  sowie  zur  Erteilung
  der  Entlastung  den  Verwaltungsbehörden  überlassen  werden  sollen;

Die  bisherigen  Nr.  4  und  5  werden  Nr.  5  und  6.

§  24  Nr.  2  erhält  folgende  Fassung:

2.  die  Superrevision  und  Zeichnung  aller  von  den  Departementsräten  der
Abteilung  an  sie  gelangenden  Revisionsprotokolle,  Verhandlungen,
Dechargen,  Verfügungen,  nanientlich  auch  über  die  Art  der  Ausführung
der  Rechnungsprüfung  (6  28  Abs.  1  des  Regulativs),  Korrespondenzsachen
  und  sonstigen  Angaben  im  Konzept  und  in  der  Reinschrift,  soweit
  die  Vollziehung  der  letzteren  nicht  dem  Präsidenten  zusteht.

&28  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Zu  den  Obliegenheiten  der  Departementsräte  gehört  insbesondere
die  Bestimmung  über  die  Art  der  Ausführung  der  Rechnungsprüfung
—  beispielsweise  über  die  Abstandnahme  von  der  materiellen  Vorprüfung
bei  der  Abnahme  und  von  der  Verfolgung  geringfügiger  Beträge,  über
die  Vornahme  von  Stichprüfungen  und  den  Verzicht  auf  Vorlage  von
Belegen  —,  die  Prüfung  und  Vollziehung  der  Konzepte  aller  in  den

Gesetzsammlung  1912.  (Nr.  11206.)  22
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Juni  1912.