Full text : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Ausführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuche.  Artikel  1.  97

Anhörung  der  Handelskammer  als  einheitliche  erklärt  werden  können
mit  der  Wirkung,  daß  die  Firmen  in  dem  einen  Ort  von  den  eingetragenen
  im  anderen  sich  ebenfalls  deutlich  unterscheiden  müssen.

Solche  gemeinschaftliche  Verfügung  des  Justizministers  und  des
Handelsministers  ist  am  2.  Dezember  1899  ergangen.  (Justizministerialblatt
  für  1899  Seite  557  und  folgende.)

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u#.
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  Unserer
Monarchie,  was  folgt:

Artikel  1.  lich  zuständig.  Von  dem  Erlasse  solcher

Für  den  Erlaß  von  Bestimmungen,  Bestimmungen  sind  in  der  Regel  die
hurch  welche  die  Grenze  des  Kleingewer.  Organe  des  Handelsstandes  gutachtlich  zu

bes  nach  Maßgabe  des  §3  4  Abs.  3  des  hören.

Handelsgesetzbuchs  näher  festgesetzt  wird,  Das  Gleiche  gilt  von  den  Bestimmunsind
  der  Justizminister  und  der  Minister  gen,  welche  nach  §  30  Abs.  4  des  Hanfür
  Handel  und  Gewerbe  gemeinschaft=  delsgesetzbuchs  erlassen  werden  können.

Gewisse  Thatsachen  aus  dem  Geschäftsleben  eines  Kaufmanns  erfordern
  im  Interesse  des  Verkehrs  eine  möglichst  weite  Verbreitung.
Solche  Thatsachen  sind  die  Eröffnung  des  Geschäftes  und  die  Annahme
einer  Firma,  die  Erteilung  einer  Prokura  oder  die  Aufhebung  einer
solchen,  die  Errichtung  einer  Zweigniederlassung,  die  Aufgabe  oder  Veräußerung
  des  Geschäftes.

Um  die  Verbreitung  zu  sichern,  ordnet  das  Gesetz  die  Eintragung
dieser  Thatsachen  in  das  Handelsregister  und  ihre  Bekanntmachung
in  öffentlichen  Blättern  an.  Es  können  aber  eingetragen  nur  diejenigen
Thatsachen  werden,  deren  Eintragung  das  Gesetz  ausdrücklich  vorschreibt,
der  Kaufmann  kann  nicht  etwa  fordern,  daß  jede  Thatsache,  deren  Verbreitung
  er  wünscht,  eingetragen  werde.

Die  Eintragung  hat  zur  Folge,  daß  die  eingetragene  Thatsache  als
allgemein  bekannt  angenommen  wird,  eine  gesetzwidrige  Eintragung
jedoch  ist  unwirksam.

Nun  bestand  das  Handelsregister  in  Deutschland  schon  vor  dem
1.  Januar  1900.  In  manchen  Teilen  Deutschlands  und  Preußens
waren  vor  diesem  Zeitpunkt  Eintragungen  zulässig,  welche  das  neue
Handelsrecht  nicht  mehr  kennt,  die  also  mit  dem  1.  Januar  1900
wirkungslos  geworden  sind.  So  wurden  in  Hannover  auch  die  Minderkaufleute
  und  die  Handlungsvollmachten,  im  früheren  Landgrafentum
Hessen  wurde  die  Ermächtigung,  die  einem  Minderjährigen  zum  Betrieb
eines  Handelsgewerbes  gegeben  war,  eingetragen,  und  im  Kurfürstentum
Hessen  fand  eine  Eintragung  statt,  wenn  über  einen  Kaufmann  ein
Kuratel  eingeleitet  wurde.

Prenßischen  Nechtsbuch.  7