Ausführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Artikel 1. 97
Anhörung der Handelskammer als einheitliche erklärt werden können
mit der Wirkung, daß die Firmen in dem einen Ort von den eingetragenen
im anderen sich ebenfalls deutlich unterscheiden müssen.
Solche gemeinschaftliche Verfügung des Justizministers und des
Handelsministers ist am 2. Dezember 1899 ergangen. (Justizministerialblatt
für 1899 Seite 557 und folgende.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u#.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer
Monarchie, was folgt:
Artikel 1. lich zuständig. Von dem Erlasse solcher
Für den Erlaß von Bestimmungen, Bestimmungen sind in der Regel die
hurch welche die Grenze des Kleingewer. Organe des Handelsstandes gutachtlich zu
bes nach Maßgabe des §3 4 Abs. 3 des hören.
Handelsgesetzbuchs näher festgesetzt wird, Das Gleiche gilt von den Bestimmunsind
der Justizminister und der Minister gen, welche nach § 30 Abs. 4 des Hanfür
Handel und Gewerbe gemeinschaft= delsgesetzbuchs erlassen werden können.
Gewisse Thatsachen aus dem Geschäftsleben eines Kaufmanns erfordern
im Interesse des Verkehrs eine möglichst weite Verbreitung.
Solche Thatsachen sind die Eröffnung des Geschäftes und die Annahme
einer Firma, die Erteilung einer Prokura oder die Aufhebung einer
solchen, die Errichtung einer Zweigniederlassung, die Aufgabe oder Veräußerung
des Geschäftes.
Um die Verbreitung zu sichern, ordnet das Gesetz die Eintragung
dieser Thatsachen in das Handelsregister und ihre Bekanntmachung
in öffentlichen Blättern an. Es können aber eingetragen nur diejenigen
Thatsachen werden, deren Eintragung das Gesetz ausdrücklich vorschreibt,
der Kaufmann kann nicht etwa fordern, daß jede Thatsache, deren Verbreitung
er wünscht, eingetragen werde.
Die Eintragung hat zur Folge, daß die eingetragene Thatsache als
allgemein bekannt angenommen wird, eine gesetzwidrige Eintragung
jedoch ist unwirksam.
Nun bestand das Handelsregister in Deutschland schon vor dem
1. Januar 1900. In manchen Teilen Deutschlands und Preußens
waren vor diesem Zeitpunkt Eintragungen zulässig, welche das neue
Handelsrecht nicht mehr kennt, die also mit dem 1. Januar 1900
wirkungslos geworden sind. So wurden in Hannover auch die Minderkaufleute
und die Handlungsvollmachten, im früheren Landgrafentum
Hessen wurde die Ermächtigung, die einem Minderjährigen zum Betrieb
eines Handelsgewerbes gegeben war, eingetragen, und im Kurfürstentum
Hessen fand eine Eintragung statt, wenn über einen Kaufmann ein
Kuratel eingeleitet wurde.
Prenßischen Nechtsbuch. 7