Full text : Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Reichstog.  Artikel  20  und  21.  3

5)  von  Hering:
den  Artikel  des  Entwurfs  in  der  Art  zu  ändern:

„Der  Reichstag  geht  aus  allgemeinen,  direklen  und  geheimen
  Wahlen  hervor,  für  welche  bis  zum  Erlaß  cines
Reichswahlgesetzes  die  Bestimmungen  des  königlich  preußischen
Wahlgesetzes  für  den  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes
vom  15.  Oktober  1966  mit  dem  Zusatz  gelien,  daß  in
sedem  der  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Staaten,  welcher
  nicht  volle  100,000  Einwohner  hat,  jedenfalls  ein
Abgeordneter  zu  wählen  ist.““)

6)  von  Ausfeld,  als  Unterantrag  zu  5.:
den  Eingang  zu  fassen:

„Der  Reichstag  geht  aus  allgemeinen,  gleichen  und  dlrekten
  Wahlen  mit  geheimer  Abstimmung  hervor  2c.#)

7)  von  Simon:
den  letzten  Satz  des  Entmwurfs  zu  ändern  in:

„Alle  Beamten  im  unmittelbaren  Dienste  eines  Staa#ts,
mit  Ausnahme  der  Universitätslehrer,  der  Rechtsanwälte
  und  Notare,  sowie  alle  Beamte  im  Dienste
des  Bundes  sind  nicht  wählbar.“  #%2

8)  von  Graf  v.  Schulenburg:
diese  Aenderung  dahin  vorzunehmen:
„Nicht  wählbar  sind  Geistliche  und  richterliche  Beamte
  im  Dienste  der  Bundesstaaten.“!)
9)  von  Ausfeld:
nach  den  Worten  im  ersten  Satze  des  Entwurfs  „auf  Grund  dessen“
einzuschalten  „In  Preußen“,  den  zweiten  Satz:  „Beamte  —
sind  nicht  wählbar"“  zu  streichen;
endlich  einen  neuen  Artikel  (hinter  Artikel  29  des  Entwurfs)  einzuschalten,
  lautend:

„Die  Wahl  eines  Mitglieds  des  Reichstags  erlischt,
  wenn  dasselbe  im  Dienste  des  Bundes  oder
einee  Bundesstagtes  ein  Amt  oder  eine  Beförderung
  annimmt.“  )

10)  von  Graf  Gu.  Henckel  v.  Donnersmarck:
den  zweiten  Satz  des  Entwurfs:  „Beamte  —  sind  nicht  wählbar“
  zu  streichen  und  folgenden  neuen  Artikel  beizufügen:
*)  Dr.-S.  u.  54.
*½#“%)  Dr.--S.  u.  55.
#)Dr.-S.  u.  20.
1)  Se.-Der.  S.  429.
#)  Dr.-S.  u.  26.