Reichstog. Artikel 20 und 21. 3
5) von Hering:
den Artikel des Entwurfs in der Art zu ändern:
„Der Reichstag geht aus allgemeinen, direklen und geheimen
Wahlen hervor, für welche bis zum Erlaß cines
Reichswahlgesetzes die Bestimmungen des königlich preußischen
Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes
vom 15. Oktober 1966 mit dem Zusatz gelien, daß in
sedem der zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten, welcher
nicht volle 100,000 Einwohner hat, jedenfalls ein
Abgeordneter zu wählen ist.““)
6) von Ausfeld, als Unterantrag zu 5.:
den Eingang zu fassen:
„Der Reichstag geht aus allgemeinen, gleichen und dlrekten
Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor 2c.#)
7) von Simon:
den letzten Satz des Entmwurfs zu ändern in:
„Alle Beamten im unmittelbaren Dienste eines Staa#ts,
mit Ausnahme der Universitätslehrer, der Rechtsanwälte
und Notare, sowie alle Beamte im Dienste
des Bundes sind nicht wählbar.“ #%2
8) von Graf v. Schulenburg:
diese Aenderung dahin vorzunehmen:
„Nicht wählbar sind Geistliche und richterliche Beamte
im Dienste der Bundesstaaten.“!)
9) von Ausfeld:
nach den Worten im ersten Satze des Entwurfs „auf Grund dessen“
einzuschalten „In Preußen“, den zweiten Satz: „Beamte —
sind nicht wählbar"“ zu streichen;
endlich einen neuen Artikel (hinter Artikel 29 des Entwurfs) einzuschalten,
lautend:
„Die Wahl eines Mitglieds des Reichstags erlischt,
wenn dasselbe im Dienste des Bundes oder
einee Bundesstagtes ein Amt oder eine Beförderung
annimmt.“ )
10) von Graf Gu. Henckel v. Donnersmarck:
den zweiten Satz des Entwurfs: „Beamte — sind nicht wählbar“
zu streichen und folgenden neuen Artikel beizufügen:
*) Dr.-S. u. 54.
*½#“%) Dr.--S. u. 55.
#)Dr.-S. u. 20.
1) Se.-Der. S. 429.
#) Dr.-S. u. 26.