Full text : Meyers Großes Konversations-Lexikon. Zweiter Teil. (2)

16  1918
lichen  der  Landeskirche  (Ges.  S.  S.  39),  bereits  ein  höheres  Diensteinkommen  bezlehen,

  erhalten  die  Besoldungserhöhung  nach  §  1  dieses  Gesetzes  nur  insoweit,  als
der  ihnen  zufließende  Ülberschuß  des  Stelleneinkommens  niedriger  ist.

83.  .

Sämtliche  Besoldungserhöhungen  werden  aus  der  Staatskasse  bzw.  aus  der

Landespfarrkasse  gezahlt.  "
4.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  April  1918  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.

So  geschehen

Rudolstadt,  den  18.  Mai  1918.

Günther.

(I.  S.)
Frhr.  v.  d.  Recke.

X.  Gesetz
vom  22.  Mai  1918
über  die  Anwendung  des  §  66  des  Reichsmilitärgesetzes  vom  :  Let.  1634
auf  Geistliche  und  Volksschullehrer.

Wir  Günther,
von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg,  Graf  zu  Hohnstein,
Herr  zu  Arnstadt,  Sondershausen,  Leutenberg  und  Blankenburg,
verordnen  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  und  mit  Zustimmung  des  Landiags,
was  folgt:
Einziger  Paragraph.
Die  Bestimmungen  des  9  66  Reichsmilitär  —.
welcher  lautet:  *  eresehes  vo  6.Wei  isa.