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lichen der Landeskirche (Ges. S. S. 39), bereits ein höheres Diensteinkommen bezlehen,
erhalten die Besoldungserhöhung nach § 1 dieses Gesetzes nur insoweit, als
der ihnen zufließende Ülberschuß des Stelleneinkommens niedriger ist.
83. .
Sämtliche Besoldungserhöhungen werden aus der Staatskasse bzw. aus der
Landespfarrkasse gezahlt. "
4.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1918 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 18. Mai 1918.
Günther.
(I. S.)
Frhr. v. d. Recke.
X. Gesetz
vom 22. Mai 1918
über die Anwendung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom : Let. 1634
auf Geistliche und Volksschullehrer.
Wir Günther,
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein,
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landiags,
was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Bestimmungen des 9 66 Reichsmilitär —.
welcher lautet: * eresehes vo 6.Wei isa.