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gnügen, um sich vor den gesetzlichen Strafen für Preiswucher zu
schützen.
Der gleiche Grundsatz, daß die Einkaufspreise mehr als die
Notmarktlage der Kriegszeit maßgebend sein sollen, kehrt offen ausgesprochen
in der Berordnung über die äußere Kennzeichnung
von Waren vom 18. Mai 1916 wieder. Dort wird eines der
Ziele in & 2 so ausgedrückt: „Der Preis für Gegenstände des
täglichen Bedarfs, die zum Weiterverkauf unter Festsetzung eines
Kleinverkaufspreises geliefert worden sind, darf nachträglich nicht
erhöht werden. Auf entgegenstehende Abreden können sich die Beteiligten
nicht berufen, auch wenn die Abreden vor dem Inkrasttreten
dieser Berordnung getroffen sind.“
In der nämlichen Richtung, um die ordnungsmäßigen Preise
wirklich durchzuführen, bestimmt die Verordnung vom 23. September
1015 über unzuverlässige Personen, daß Personen, die
sich als unzuverlässig im Handel erweisen, namentlich durch Zuwiderhandlungen
gegen die Höchstpreis= und Preiswucher-Vorschristen,
auf dem Verwaltungswege aus dem Handel entfernt werden
können. — Die Konzessionspflicht des Großhandels für Lebensmittel,
die Beschränkung der Zeitungsanzeigen und namentlich die Bestrafung
des „Kettenhandels als unlauterer, preistreibender Machenschaft,
wie sie sich in der Kettenhandels-Berordnung vom
24. Juni 1910 vereinigt finden, verfolgen das gleiche Ziel und treten
der Umgehung der Preiswucher-Verordnung auf allen Wegen
entgegen.
Diese Preiswuchermaßnahmen haben ihren unbestrittensten Erfolg
ebenso wie die Höchstpreisbestimmungen da errungen, wo sie
nicht künstlich gedrückte, sondern die auf Grund von Vorrat und
Bedarf gebildeten normalen Preise schützen. Sie bewirken dann,
daß Preise, wie sie etwa auf dem Wochenmarkte und in der Markthalle,
im Warenhaus und in andern Großgeschäften unter guter
Aufsicht und Kontrolle durch Behörden und Käufermassen sich auch
unter Kriegsverhältnissen von selbst einstellen werden, auch da nicht
überschritten werden, wo beschränkte Käuferkreise auf ein einzelnes lokal
nahegelegenes Geschäft angewiesen sind, wo entweder die Zahlungsfähigkeit
einer wohlhabenden oder umgekehrt die Hilflosigkeit einer
armen und nur zu kleinsten Einkäufen fähigen Bevölkerung zu
unverschämten Preisforderungen reizt — daß sie aber auch dann
nicht überschritten werden, wenn an bestimmten Tagen die Vorräte
und Anfuhren für den Andrang der zahlungswilligen und in Notlage
befindlichen Käufer nicht zureichen. Im Frieden werden einzelne
Uberforderungen von Geschäftsleuten durch den Verlust der Kund-