Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

86 Nr. 11. 1918. 
zur Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 22. Dezember 1902 zur 
Ausführung des Reichsgesetzes vom 3 Juni 1900, betreffend die Schlachtvieh= und 
Fleischbeschau (Rbl. 1909 Nr. 2) tritt die Gebührenordnung in Anlage A, und 
an die Stelle der unter Zifser 1 des § 15 der Verordnung vom 25. Ja- 
nuar 1907, betreffend die Trichinenschau bei Schlachtungen im Inlande, 
(Rbl. 1907 Nr. 4) bestimmten Gebührensätze treten die Sätze in der Anlage B. 
* 2. 
Die in den Anlagen 4A und B bestimmten erhöhten Gebührensätze 
treten mit dem Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung des gegenwärtigen 
Krieges außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten die bisherigen Gebühren- 
sätze wieder in Kraft. 
§ 3. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 15. Januar 1918. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
	        
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