Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

31
zu  deren  Erledigung  die  obenbestimmte  Zahl
von  sechs  Räthen  nicht  hinreichen  würde,  so
wollen  Wir  dermal  das  Stadtgericht  mit  vier
supernumerhren-  Räthen  vermehren,  welche
nach  ihrem  Abgange  nicht  wieder  ersetzt  werden
  sollen.

F.  8.  Die  Ernennung  des  Stadtgerichts-Personals
  geschieht  ganz  auf  dieselbe  Art,
wie  die  Anstellung  anderer  landesfursichen
Beamten  und  Staatsdiener.

K.  .Die  künftig  anzustellenden  Stade-Oberrichter
  und  Stadtgerichts-Räthe  follen
auf  einer  Landes-AUniversität  die  Studien
vollendet,  —  nach  gerichrlicher  Praris  beny
der  Landes-Direktion  mit  Zuziehung  zweyer-Hofgerichsräthe
  die  Prüfung  abgelegt,  und
sich  hierdurch  als  vollkommen  tauglich  bewährt
  haben.

6.  10.  Bey  den  Aktnaren  soll  das  akademische
  Studium  ebenfalls  den  Vorzug  gewähren.,
  dieselben  sollen  aber  insbesondere  noch
Kenntnisse  im  Rechnungswesen  besihen.

6.  11.  Die  Annahme  eines  überzähligen
Persenals  außer  einigen  Praktikanten  finde"
nicht  statt.

9.  12.  Das  Personal  des  Staptgerichts
hat  mit  dem  Personal  des  Verwaltungs-Rathes
  gleichen  Rang,  und  hat  wegen  der  Uniformirung
  weitere  allerhöchste  Emschließung
zu  erwarten.

§.  13.  Das  Persenal  des  Stadtgerich##
hat  sich  aller  Vorrechte  zu  erfreuen,  so  wie
alle  Pflichten  zu  tragen,  welche  durch  die
Normal-Verordnung  über  die  Verhältnisse
der  Staatsdiener  vom  1.  Jänner  10s  festgesetzt
  sind.

 

32
III.  Besoldungsstand  des  Stadtgerichts.


9.  14.  Die  Besoldungen  werden  auf  folgende
  Art  bestimmt:

1.  Fuͤr  den  Stadtoberrichter  jaͤhrl.  1500  fl.

2.  Fuͤr  jeden  Stadtgerichts-Rath  mit  Einschluß
  der  Supernunieraͤrs  1000  fl.

3.  Für  die  ersten  drey  Aktnare,  jedem
jährlich  goc  fl.

4.  Für  die  drey  weitern  Aktuare,  jedem
jaͤhrlich  600  fl.

5.  Fuͤr  jeden  der  vier  Kopisten  500  fl.

6.  Fuͤr  den  Rathdiener  500  fl.

7.  Für  jeden  der  Kanzley-Bothen  300  fl.

Das  übrige  subalterne  Personal  soll  seinen
bisherigen  Gehalt  fortbeziehen,  und  bey  sich
ereignendem  Abgange  ist  bey  dem  Berichte,
ob  und  wie  die  Wiederbesehung  nothwendig
sev.,  zugleich  über  den  künftigen  Gehalt  Gurachten
  abzugeben.

§6.  15.  Das  Personal  des  Stadtgerichts
hat  keinen  Anspruch  auf  den  Bezug  einiger
Taren  und  Sporteln,  sondern  diese  sollen
von  dem  Stadtgerichte  bestimmt,  —  von  dem
Expeditor  eingenommen,  und  dem  Rentamte
verrechnet  werden,  welches  auch  die  Besol--dungen
  auszubezahlen  hat.
K.  16.  Alle  Geschenke  und  Ehrungen  von
Zünften  und  Privat-Personen,  unter  welchem
  Vorwande  sie  geschehen  mochten,  werden
  unter  den  auf  die  Bestechung  festgesetzten
Serasen  mit  allem  Ernste  durchaus  untersage.

K.  17.  Die  Pensionen  für  Wittwen  und
Kinder  des  stadrgerichtlichen  Dersonals  wer-