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zu deren Erledigung die obenbestimmte Zahl
von sechs Räthen nicht hinreichen würde, so
wollen Wir dermal das Stadtgericht mit vier
supernumerhren- Räthen vermehren, welche
nach ihrem Abgange nicht wieder ersetzt werden
sollen.
F. 8. Die Ernennung des Stadtgerichts-Personals
geschieht ganz auf dieselbe Art,
wie die Anstellung anderer landesfursichen
Beamten und Staatsdiener.
K. .Die künftig anzustellenden Stade-Oberrichter
und Stadtgerichts-Räthe follen
auf einer Landes-AUniversität die Studien
vollendet, — nach gerichrlicher Praris beny
der Landes-Direktion mit Zuziehung zweyer-Hofgerichsräthe
die Prüfung abgelegt, und
sich hierdurch als vollkommen tauglich bewährt
haben.
6. 10. Bey den Aktnaren soll das akademische
Studium ebenfalls den Vorzug gewähren.,
dieselben sollen aber insbesondere noch
Kenntnisse im Rechnungswesen besihen.
6. 11. Die Annahme eines überzähligen
Persenals außer einigen Praktikanten finde"
nicht statt.
9. 12. Das Personal des Staptgerichts
hat mit dem Personal des Verwaltungs-Rathes
gleichen Rang, und hat wegen der Uniformirung
weitere allerhöchste Emschließung
zu erwarten.
§. 13. Das Persenal des Stadtgerich##
hat sich aller Vorrechte zu erfreuen, so wie
alle Pflichten zu tragen, welche durch die
Normal-Verordnung über die Verhältnisse
der Staatsdiener vom 1. Jänner 10s festgesetzt
sind.
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III. Besoldungsstand des Stadtgerichts.
9. 14. Die Besoldungen werden auf folgende
Art bestimmt:
1. Fuͤr den Stadtoberrichter jaͤhrl. 1500 fl.
2. Fuͤr jeden Stadtgerichts-Rath mit Einschluß
der Supernunieraͤrs 1000 fl.
3. Für die ersten drey Aktnare, jedem
jährlich goc fl.
4. Für die drey weitern Aktuare, jedem
jaͤhrlich 600 fl.
5. Fuͤr jeden der vier Kopisten 500 fl.
6. Fuͤr den Rathdiener 500 fl.
7. Für jeden der Kanzley-Bothen 300 fl.
Das übrige subalterne Personal soll seinen
bisherigen Gehalt fortbeziehen, und bey sich
ereignendem Abgange ist bey dem Berichte,
ob und wie die Wiederbesehung nothwendig
sev., zugleich über den künftigen Gehalt Gurachten
abzugeben.
§6. 15. Das Personal des Stadtgerichts
hat keinen Anspruch auf den Bezug einiger
Taren und Sporteln, sondern diese sollen
von dem Stadtgerichte bestimmt, — von dem
Expeditor eingenommen, und dem Rentamte
verrechnet werden, welches auch die Besol--dungen
auszubezahlen hat.
K. 16. Alle Geschenke und Ehrungen von
Zünften und Privat-Personen, unter welchem
Vorwande sie geschehen mochten, werden
unter den auf die Bestechung festgesetzten
Serasen mit allem Ernste durchaus untersage.
K. 17. Die Pensionen für Wittwen und
Kinder des stadrgerichtlichen Dersonals wer-