Full text : Modernes Fürstenrecht

450  8656.  Die  Stellung  der  Familienmitglieder  im  Völkerrecht.

keinen  Anspruch  auf  andere  Behandlung,  als  er  sie  sonst  dem
Fremden  erweist;  es  müßte  sich  denn  im  Gefolge  des  im
auswärtigen  Staate  nicht  inkognito  reisenden  Familienhauptes
im  Auslande  befinden.

B.  1.  a)  Hieraus  folgt,  daß  das  Familienhaupt  gegenüber
fremden  Staaten  und  deren  Höfen  eine  besondere  Völkerrechtsstellung
  einnimmt.  Freilich  nimmt  es  diese  bevorrechtete
  internationale  Stellung  nicht  sowohl  als  Familien-,
sondern  in  erster  Linie  als  Staatshaupt  ein.  In  dem  völkerrechtlichen
  Prinzipe  der  Unabhängigkeit  eines  Völkerrechtssubjektes
  vom  anderen  ist  auch  enthalten  der  Völkerrechtssatz
  der  Unabhängigkeit  des  obersten,  das  Völkerrechtssubjekt
repräsentierenden  Organes  des  Völkerrechtssubjektes.  Und
zwar  würde  die  Unabhängigkeit  des  Staates  vom  Staate  auch
gefährdet,  wenn  das  oberste  Staatsorgan  nur  in  seiner  staatshäuptlichen
  Stellung  unabhängig  wäre.  Das  Völkerrecht  hat
es  daher  in  jedem  seiner  Rechtsverhältnisse  gegenüber  dem
Auslande  unabhängig  gestellt,  demgemäß  auch  als  Familienhaupt
  und  sogar  als  Privatmann,  in  allen  seinen  Privatrechtsverhältnissen,
  indem  das  Völkerrecht  auch  auf  das  Verhältnis
des  Staatshauptes  zum  fremden  Staate  den  Rechtssatz  in
jeder  Richtung  anwendet:  par  in  parem  non  habet  imperium.
Der  Souverän,  welcher  im  Gebiete  eines  anderen  Staates
einen  Vertrag  abschließt,  der  auch  dort  zu  erfüllen  ist,  untersteht
  der  auswärtigen  Gerichtsbarkeit  nur,  wenn  er  sich  durch
völkerrechtlichen,  staatsrechtlichen  oder  privatrechtlichen  Vertrag
  verpflichtet  hat,  sich  den  auswärtigen  Gerichten  zu
unterwerfen,  oder  wenn  er  freiwillig  vor  ihnen  Recht  nimmt.
Vgl.  Edg.  Löning,  Die  Gerichtsbarkeit  über  fremde  Staaten
und  Souveräne  in  der  Festgabe  der  Juristenfakultät  Halle  für
Fitting  1903  S.  145,  152,

b)  Diese  Unabhängigkeit  von  fremder  Staatsgewalt  steht
dem  Landesfürsten  aber  nur  zu,  soweit  es  sich  um  Zirlund
  Sirafgerichtsbarkeit  handelt;  dem  fremden  Verwaltungsbefehl
  und  Verwaltungszwang  unterliegt  er,  soweit  er  sich
unter  auswärtiger  Gebietshoheit  mit  Person  oder  Vermögen
befindet.  Dafür  ist  er  andererseits  in  diesem  Umfange  exterritorial
  nicht  bloß,  wenn  und  soweit  er  sich  im  Auslande