104 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe,
die Motive zu den unbeanſtandet in das Geſeß Übergegangenen
Art. 2 und .3 des Geſeßentwurfes, daß
die ſämmtlichen zu Art. 2 vorgeſchlagenen Befreiunpen
zu Gunſten der Betrieb8ausdehnung ſtehender
Gewerbe bewilligt werden, welche als ſolche und .zumeiſt
auch unter Berückſichtigung der. . einſchlägigen
durch den Art. 2 berührten Betriebsverhältniſſe: bereits
mit Gewerbeſteuer belegt ſind.
Verhdlgen. der K. d. Abg. pro 1878/79 Beil:
. Bd. IV S. 896.
Anlangend die am 147. April 1879 zu K. abgeſchloſſenen
Kaufsgeſchäfte, ſo können auch dieſe nicht
als Gewerbebetrieb iim Umherziehen erachtet werden.
S. 42 der RGO. beſtimmt, daß,, wer zum
ſelbſtſtändigen Betriebe eines ſtehenden Gewerbes
befugt iſt, dasſelbe vorbehaltlich der hier nicht in
Frage kommenden Vorſchrift des 8. 59, dakbſelbe
nicht nur am Orte ſeiner gewerblichen Niederlaſſung,
ſondern, ſoweit nicht die Vorſchriften des I1l. Titels
einen Legitimation8ſchein erfordern, auch außerhalb
dieſes Ortes ausüben darf.
Al8 Inhaber des ſtehenden Gewerbes eines
Viehhändler8 iſt aber der Beſchuldigte berechtigt,
dabſelbe, ſoweit nicht die Vorſchriften des I]U1. Titels
einen Legitimation8ſchein erfordern, auch außerhalb
des Ortes O. au8zuüben, und gilt demnach eine
ſolche Außübung, ſoweit ſie nicht durch Titel Ul als
Gewerbebetrieb im Umbherzieben erklärt iſt, al8 Aus-Übung
des ſtehenden Betriebs.
. Der an der Spike des 11. Titels ſtehende
6. 55 der RGO. beſtimmt nun aber, daß der Gewerbebetrieb
de8jenigen, welcher außerhalb ſeines
Wohnortes, ohne Begründung einer gewerblichen
Niederlaſſung, Waaren bei andern Perſonen, als bei
Kaufleuten, oder an anderen Orten, als in offenen
Verkaufsſtellen, zum Wiederverkaufe ankauft, nur
dann als ein Gewerbebetrieb im Umherziehen ſich