Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLVI. Band. (46)

104  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe,

die  Motive  zu  den  unbeanſtandet  in  das  Geſeß  Übergegangenen
  Art.  2  und  .3  des  Geſeßentwurfes,  daß
die  ſämmtlichen  zu  Art.  2  vorgeſchlagenen  Befreiunpen
  zu  Gunſten  der  Betrieb8ausdehnung  ſtehender
Gewerbe  bewilligt  werden,  welche  als  ſolche  und  .zumeiſt
  auch  unter  Berückſichtigung  der.  .  einſchlägigen
durch  den  Art.  2  berührten  Betriebsverhältniſſe:  bereits
  mit  Gewerbeſteuer  belegt  ſind.

Verhdlgen.  der  K.  d.  Abg.  pro  1878/79  Beil:

.  Bd.  IV  S.  896.

Anlangend  die  am  147.  April  1879  zu  K.  abgeſchloſſenen
  Kaufsgeſchäfte,  ſo  können  auch  dieſe  nicht
als  Gewerbebetrieb  iim  Umherziehen  erachtet  werden.

S.  42  der  RGO.  beſtimmt,  daß,,  wer  zum
ſelbſtſtändigen  Betriebe  eines  ſtehenden  Gewerbes
befugt  iſt,  dasſelbe  vorbehaltlich  der  hier  nicht  in
Frage  kommenden  Vorſchrift  des  8.  59,  dakbſelbe
nicht  nur  am  Orte  ſeiner  gewerblichen  Niederlaſſung,
ſondern,  ſoweit  nicht  die  Vorſchriften  des  I1l.  Titels
einen  Legitimation8ſchein  erfordern,  auch  außerhalb
dieſes  Ortes  ausüben  darf.

Al8  Inhaber  des  ſtehenden  Gewerbes  eines
Viehhändler8  iſt  aber  der  Beſchuldigte  berechtigt,
dabſelbe,  ſoweit  nicht  die  Vorſchriften  des  I]U1.  Titels
einen  Legitimation8ſchein  erfordern,  auch  außerhalb
des  Ortes  O.  au8zuüben,  und  gilt  demnach  eine
ſolche  Außübung,  ſoweit  ſie  nicht  durch  Titel  Ul  als
Gewerbebetrieb  im  Umbherzieben  erklärt  iſt,  al8  Aus-Übung
  des  ſtehenden  Betriebs.

.  Der  an  der  Spike  des  11.  Titels  ſtehende
6.  55  der  RGO.  beſtimmt  nun  aber,  daß  der  Gewerbebetrieb
  de8jenigen,  welcher  außerhalb  ſeines
Wohnortes,  ohne  Begründung  einer  gewerblichen
Niederlaſſung,  Waaren  bei  andern  Perſonen,  als  bei
Kaufleuten,  oder  an  anderen  Orten,  als  in  offenen
Verkaufsſtellen,  zum  Wiederverkaufe  ankauft,  nur
dann  als  ein  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  ſich