Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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Artikel  2.

Die  Bestimmungen  des  Artikels  !  finden
auch  dann  Anwendung,  wenn  durch  eine  unter
Artikel  1  fallende  Handlung,  oder  zum  Zwecke
derselben,  zugleich  eine  Verletzung  der  Person
oder  des  Eigenthums  begangen  worder  ist.

Ausgenommen  von  bdieser  Verfügung  ist.
wer  eines  mit  Vorbedacht  verübten,  vollen
deten  Mordes  für  schuldig  erklärt  wurde.

Artikel  3.

Die  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
  von  der  in  Artikel  1  bezelchneten.
Art  Verurtheilten  werden  in  die  bürger
lichen  und  politischen  Rechte,  welche  sie  in

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Folge  ihrer  Vermtheilung  verloren  haben,
wieder  eingesetzt.
Artikel  4.

Die  Bestimmungen  der  vorstehenden  Ar,
tikel  finden  nur  auf  solche  Versonen  Anwendung,
  welche  zur  Zeit  der  Verübung
der  in  diesen  Artikeln  erwähnten  strafbaren
Handlungen  Angehörige  eines  deutschen
Bundesstaates  waren.

Artikel  5.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  der  Verkündung
  im  Gesetzblatte  und  im  Amtsblatte
der  Pfalz  in  Wirksamkeit.

Gegeben  Schloß  Berg  am  0.  Juli  186.5.

Ludwig.

rhr.  v.  d.  Pfordten.
v.  och.

v.  Acumayr.
v.  Pfretzschner.

v.  Pseuser.  v.  Cutz.  v.  Domhard.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:

der  Generalsecretär  des  Staatsrathes.
Seb.  van  Kobell.