Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Die  Bestimmung  der  Ziffer  1  findet  entsprechende  Anwendung  in  dem  Falle,  wenn
der  Pensionär  auf  Grund  einer  späteren  Anstellung  im  öffentlichen  oder  im  Privatdienste
einen  Ruhegehalt  bezieht.

Art.  17.

Die  Einziehung  des  Ruhegehalts  in  den  Fällen  des  Art.  15  Ziff.  1  und  2,  desgleichen
  die  Kürzung  oder  Wiedergewährung  desselben  in  den  Fällen  des  Art.  16  beginnt
  mit  demjenigen  Tage,  an  welchem  das  eine  solche  Veränderung  nach  sich  ziehende
Ereigniß  eintritt.  In  den  Fällen  des  Art.  15  Ziff.  3  hört  das  Recht  auf  den  Bezug
des  Ruhegehalts  mit  der  Rechtskraft  des  Urtheils  auf.

Findet  im  Falle  des  Art.  16  Ziff.  1  die  Wiederbeschäftigung  nur  vorübergehend
gegen  Taggelder  oder  gegen  eine  anderweite  Entschädigung  statt,  so  bleibt  dem  Beamten
für  die  ersten  sechs  Monate  dieser  Beschäftigung  der  Ruhegehalt  unverkürzt  und  tritt  erst
mit  dem  Beginn  des  siebenten  Monats  die  Bestimmung  des  Art.  16  Ziff.  1  in  Wirkung.

Dritter  Abschnitt.
Bewilligungen  für  die  Hinterbliebenen.
Art.  18.

Hinterläßt  ein  der  Pensionskasse  für  Körperschaftsbeamte  angehörender  Beamter
oder  ein  Pensionär  eine  Wittwe  oder  eheliche  Kinder,  welche  mit  dem  Verstorbenen  in
häuslicher  Gemeinschaft  gelebt  oder  das  achtzehnte  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt
haben,  so  gebührt  solchen  Hinterbliebenen  als  Sterbenachgehalt  für  die  auf  den  Todestag
folgenden  fünfundvierzig  Tage  der  Betrag  der  pensionsberechtigten  Bezüge  oder  des
Ruhegehalts  des  Verstorbenen.

In  Ermangelung  solcher  Hinterbliebenen  wird  der  Sterbenachgehalt  auch  dann  ausbezahlt,
  wenn  der  Nachlaß  des  Verstorbenen  nicht  ausreicht,  um  die  Kosten  der  letzten
Krankheit  und  der  Beerdigung  zu  decken.

Art.  19.

Wenn  ein  der  Pensionskasse  für  Körperschaftsbeamte  angehörender  Beamter,  welcher
zur  Zeit  seines  Todes  einen  Anspruch  auf  Ruhegehalt  hatte,  oder  ein  Pensionär  eine
Wittwe  oder  eheliche  Kinder  unter  achtzehn  Jahren  hinterläßt,  so  erhalten  dieselben  vom
Ablauf  des  Sterbenachgehalts  an  jährliche  Pensionen,  welche  betragen: