Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Bom  Staatsgebiete.  (8.  11.)  201

2)  Die  positive  Wirksamkeit  der  Territorialgewalt  äußert  sich  darin,  daß  die
Staatsgewalt  berechtigt  ist,  über  das  Gebiet  zu  öffentlichen  Zwecken  zu  verfügen.

Aus  dieser  Befugnis  fließen  auch:

a)  das  Recht  des  Inhabers  der  Staatsgewalt,  das  Staatsgebiet  zu  öffentlichen
Zwecken  zu  benutzen,  soweit  dies  unbeschadet  der  Privatrechte  daran  geschehen  kann,
und  im  Falle  die  beiderseitige  Benutzung  unvereinbar  ist,  aus  Gründen  des  öffentlichen
  Wohles  gegen  Entschädigung  das  Privateigentum  zu  entziehen  oder  zu  beschränken::,

b)  das  Recht,  die  nicht  im  Privateigentum  befindlichen  Gebietsteile  und  die  sonstigen
herrenlosen  Sachen  (bona  adespota)  zu  occupieren  oder  zu  bestimmen,  wem  solche  zufallen
  sollen.

Indes  sind,  wie  oben  bemerkt,  alle  diese  sog.  Ausflüsse  der  Gebietshoheit  gegenstandslos,
  da  es  sich  überall  lediglich  um  Geltendmachung  der  Staatsgewalt  gegen
Personen  handelt.3

IV.  Titel  und  Rang.

1)  Preußen  führt  seit  dem  Jahre  1701  den  Titel:  „Königreich“.

Verschiedene  Ursachen,  insbesondere  das  bedeutende  Wachstum  des  brandenburgischen
Staates  während  des  letzten  Jahrhunderts,  sowie  das  durch  den  Großen  Kurfürsten  begründete
  Ansehen  des  brandenburgischen  Regentenhauses  im  deutschen  und  europäischen
Fürstenrate,  ließen  dem  Kurfürsten  Friedrich  III.  wünschenswert  erscheinen,  die  Königswürde
  anzunehmen.  As  deutscher  Reichsfürst  hatte  er  indes  keine  Aussicht,  die  hierzu
erforderliche  Genehmigung  des  Deutschen  Kaisers  zu  erlangen,  und  daher  sollte  die
Königswürde  an  das  nicht  zum  Deutschen  Reiche  gehörige,  sondern  souveräne  Herzogtum
  Preußen  geknüpft  und  zunächst  dieses  zum  Königreiche  erhoben  werden.  Gegen
große  Opfer  und  Zugeständnisse"  gelang  es  dem  Kurfürsten,  die  Zustimmung  des  Kaisers
Leopold  I.  hierzu  zu  erlangen.  In  dem  sogenannten  „Kronentraktate“  v.  16./27.  Nov.
1700  5  erkannte  der  Kaiser  den  Kurfürsten  als  König  in  Preußen  (Friedrich  I.)  an;  es
ist  indes  dieser  Akt  keineswegs  als  eine  vom  Kaiser  ausgehende  Verleihung  der  Königswürde
  aufzufassen,  sondern  es  war  die  Annahme  dieser  Würde  ein  reiner  Souveränetätsakt,
  zu  welchem  nur  die  völkerrechtliche  Anerkennung  der  anderen  Mächte,  insbesondere

des  Römischen  Kaisers,  politisch  zweckmäßig  erschien.

Unterm  16.  Dez.  1700  erließ  der

rechtigung  durch  Staatsverträge  beschränkt  ist;
b)  das  Recht,  jeden  Ausländer,  welcher  Grundstücke
  im  Staate  besitzt,  hinsichtlich  der  hierauf
bezüglichen  Klagen  für  verpflichtet  zu  erklären,
sich  den  Gerichten  des  Inlandes  zu  unterwerfen
und  vor  denselben  seinen  Gerichtsstand  anzuerkennen,
  sodaß  er  also  in  dieser  Beziebung  als
Landsasse  erscheint;  c)  das  Recht,  den  inländischen
Gerichten  vorzuschreiben,  daß  sie  überhaupt  oder
in  bestimmten  Materien  nur  nach  dem  Rechte
des  Inlandes  (d.  h.  nach  den  sog.  Statutis  realibus)
  sprechen  sollen  (s.  A.  L.  R.,  Einl.,  §.  32).

Verf.  Urk.,  Art.  9,  dazu  Arndt,  Komment.,
S.60  ff.  Daßauch  die  Expropriation  sich  nur  gegen
Personen  richtet,  weist  Bansi,  S.  43  ff.,  nach.

2  A.  L.  R.,  II,  16,  8.  1  ff.  Dazu  Bansi,
S.  47  ff.;  Heimburger,  Erwerb  der  Gebietshoheit,
  S.  29.

*  Daran  knüdpft  sich  dann  die  weitere  Streitfrage,
  ob  das  Gebiet  überhaupt  als  Objekt  der
Staatsgewalt  aufgefaßt  werden  könne.  Dies
verneinen  G.  Meyer,  Lehrb,  S.  178;  Fricker,
Vom  Staatsgebiet,  u.  in  eingehender  Begründung
  Bansi,  S.  53  ff.  Vgl.  dazu  Laband,
I.  S.  174;  Seydel,  Bayer.  St.  R.,  I,  S.  516;
Gerber,  Grundz.,  S.  66;  Bornhak,  Pr.
St.  R.,  1,  S.  223  ff.

4  Der  Kurfürst  verzichtete  auf  alle  rückständigen
  Subsidien,  versprach  dem  Kaiser  die  Stellung
  von  Hilfstruppen  bei  dem  bevorstehenden
Kriege,  ferner,  bei  jeder  Kaiserwahl  dem  Habsburgisch-Osterreichischen
  Hause  seine  Stimme  zu
geben,  in  allen  Reichsangelegenheiten  dem  Kaiser
nicht  zuwider  zu  sein,  und  aus  seiner  neuen
Würde  keinen  neuen  Anspruch  für  seine  Stellung
  als  deutscher  Reichsfürst  herzuleiten.

*  Vgl.  diese  Urkunde  in  Rousset,  Recueil
historique  d’actes,  négotiations,  mémoires
et  traités,  Suppl.  T.  II,  P.  L,  p.  461,  und  in
Förster,  Höfe  und  Kabinette  (Potsdam  1836),
Urkundenbuch  zu  Bd.  1,  S.  8.  Die  offizielle
Denkschrift:  „Gründliche  Remonstration,  warum
das  Kurhaus  Brandenburg  den  Königlichen  Titel
anzunehmen  befugt  sei  und  solcher  auch  niemandem
  au  seinen  habenden  juribus  präjudizierlich
sei“,  ist  abgedruckt  bei  Lünig,  Grundfeste  europäischer
  Potenzen,  I,  S.  400.  Der  Papst  Clemens
  XI.  legte  unterm  21.  April  1701  gegen
die  Annahme  der  Königswürde  Protest  ein,  da
es  dem  Heiligen  Stuhle  allein  gebühre,  Könige
zu  ernennen.  Dagegen  vgl.  J.  P.  Ludewig,
Neniae  pontif.  Rom.  Clementis  XI.  de  jure
reges  appellandi,  in  den  Opusc.,  T.  I,  p.  130.