Bom Staatsgebiete. (8. 11.) 201
2) Die positive Wirksamkeit der Territorialgewalt äußert sich darin, daß die
Staatsgewalt berechtigt ist, über das Gebiet zu öffentlichen Zwecken zu verfügen.
Aus dieser Befugnis fließen auch:
a) das Recht des Inhabers der Staatsgewalt, das Staatsgebiet zu öffentlichen
Zwecken zu benutzen, soweit dies unbeschadet der Privatrechte daran geschehen kann,
und im Falle die beiderseitige Benutzung unvereinbar ist, aus Gründen des öffentlichen
Wohles gegen Entschädigung das Privateigentum zu entziehen oder zu beschränken::,
b) das Recht, die nicht im Privateigentum befindlichen Gebietsteile und die sonstigen
herrenlosen Sachen (bona adespota) zu occupieren oder zu bestimmen, wem solche zufallen
sollen.
Indes sind, wie oben bemerkt, alle diese sog. Ausflüsse der Gebietshoheit gegenstandslos,
da es sich überall lediglich um Geltendmachung der Staatsgewalt gegen
Personen handelt.3
IV. Titel und Rang.
1) Preußen führt seit dem Jahre 1701 den Titel: „Königreich“.
Verschiedene Ursachen, insbesondere das bedeutende Wachstum des brandenburgischen
Staates während des letzten Jahrhunderts, sowie das durch den Großen Kurfürsten begründete
Ansehen des brandenburgischen Regentenhauses im deutschen und europäischen
Fürstenrate, ließen dem Kurfürsten Friedrich III. wünschenswert erscheinen, die Königswürde
anzunehmen. As deutscher Reichsfürst hatte er indes keine Aussicht, die hierzu
erforderliche Genehmigung des Deutschen Kaisers zu erlangen, und daher sollte die
Königswürde an das nicht zum Deutschen Reiche gehörige, sondern souveräne Herzogtum
Preußen geknüpft und zunächst dieses zum Königreiche erhoben werden. Gegen
große Opfer und Zugeständnisse" gelang es dem Kurfürsten, die Zustimmung des Kaisers
Leopold I. hierzu zu erlangen. In dem sogenannten „Kronentraktate“ v. 16./27. Nov.
1700 5 erkannte der Kaiser den Kurfürsten als König in Preußen (Friedrich I.) an; es
ist indes dieser Akt keineswegs als eine vom Kaiser ausgehende Verleihung der Königswürde
aufzufassen, sondern es war die Annahme dieser Würde ein reiner Souveränetätsakt,
zu welchem nur die völkerrechtliche Anerkennung der anderen Mächte, insbesondere
des Römischen Kaisers, politisch zweckmäßig erschien.
Unterm 16. Dez. 1700 erließ der
rechtigung durch Staatsverträge beschränkt ist;
b) das Recht, jeden Ausländer, welcher Grundstücke
im Staate besitzt, hinsichtlich der hierauf
bezüglichen Klagen für verpflichtet zu erklären,
sich den Gerichten des Inlandes zu unterwerfen
und vor denselben seinen Gerichtsstand anzuerkennen,
sodaß er also in dieser Beziebung als
Landsasse erscheint; c) das Recht, den inländischen
Gerichten vorzuschreiben, daß sie überhaupt oder
in bestimmten Materien nur nach dem Rechte
des Inlandes (d. h. nach den sog. Statutis realibus)
sprechen sollen (s. A. L. R., Einl., §. 32).
Verf. Urk., Art. 9, dazu Arndt, Komment.,
S.60 ff. Daßauch die Expropriation sich nur gegen
Personen richtet, weist Bansi, S. 43 ff., nach.
2 A. L. R., II, 16, 8. 1 ff. Dazu Bansi,
S. 47 ff.; Heimburger, Erwerb der Gebietshoheit,
S. 29.
* Daran knüdpft sich dann die weitere Streitfrage,
ob das Gebiet überhaupt als Objekt der
Staatsgewalt aufgefaßt werden könne. Dies
verneinen G. Meyer, Lehrb, S. 178; Fricker,
Vom Staatsgebiet, u. in eingehender Begründung
Bansi, S. 53 ff. Vgl. dazu Laband,
I. S. 174; Seydel, Bayer. St. R., I, S. 516;
Gerber, Grundz., S. 66; Bornhak, Pr.
St. R., 1, S. 223 ff.
4 Der Kurfürst verzichtete auf alle rückständigen
Subsidien, versprach dem Kaiser die Stellung
von Hilfstruppen bei dem bevorstehenden
Kriege, ferner, bei jeder Kaiserwahl dem Habsburgisch-Osterreichischen
Hause seine Stimme zu
geben, in allen Reichsangelegenheiten dem Kaiser
nicht zuwider zu sein, und aus seiner neuen
Würde keinen neuen Anspruch für seine Stellung
als deutscher Reichsfürst herzuleiten.
* Vgl. diese Urkunde in Rousset, Recueil
historique d’actes, négotiations, mémoires
et traités, Suppl. T. II, P. L, p. 461, und in
Förster, Höfe und Kabinette (Potsdam 1836),
Urkundenbuch zu Bd. 1, S. 8. Die offizielle
Denkschrift: „Gründliche Remonstration, warum
das Kurhaus Brandenburg den Königlichen Titel
anzunehmen befugt sei und solcher auch niemandem
au seinen habenden juribus präjudizierlich
sei“, ist abgedruckt bei Lünig, Grundfeste europäischer
Potenzen, I, S. 400. Der Papst Clemens
XI. legte unterm 21. April 1701 gegen
die Annahme der Königswürde Protest ein, da
es dem Heiligen Stuhle allein gebühre, Könige
zu ernennen. Dagegen vgl. J. P. Ludewig,
Neniae pontif. Rom. Clementis XI. de jure
reges appellandi, in den Opusc., T. I, p. 130.