Breve — Buddha.
erklärt so lange, bis die Stadt selbst ihre
Aufnahme in den gemeinschaftlichen Zollverbandbeantragen
sollte.—Das Wappen
der Freien Stadt B ist ein silberner, schräg
rechtshin liegender Schlüssel in rotem Felde.
Die Landesfarben sind Weiß und Rot. Die
Flagge ist rot und weiß fünfmal horizontal
gestreift, hinter zwei Reihen geschichteter
Vierecke von ebendenselben Farben.
Vgl. Buchenau, Die freie Hansestadt
B. (1862); Ehmck und v. Bippen,
Bremisches Urkundenbuch (1863 — 80,
Bd. 1—3); Wesing, Bremische Heimatskunde
(1874).
Brebe (v. lat. brevis
sprünglich jede kürzere 3
Ppstliches Schreiben, worin der Pap
über einen minder wichtigen Gegenstand
eine Verordnung erläßt.
Briefgeheimnis, der Rechtsgrundsatz,
wonach die Unrerletzlichkeit von Briefen
und ähnlichen Dokumenten gewährleistet
ist. Gewöhnlich haben es nämlich die modernen
Verfassungsurkunden besonders
anerkannt, daß das B. den Unterthanen
garantiert sei. Für das Deutsche Reich
erklärt das Reichspostgesetz vom 28. Okt.
1871 (§ 5) ausdrücklich: » Das B. ist unverletzlich.
Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen
und in Konkurs= und zivilprozessualischen
Fällen notwendigen Ausnahmen
sind durch ein Reichsgesetz festzustellen.
Die deutsche Strafprozeßordnung
(§& 94 ff.) gestattet denn auch die Beschlagnahme
von Briefen in einer Untersuchungssache
regelmäßig nur dem Richter.
Ist Gefahr in Verzug, und betrifft
die Untersuchung nicht bloß eine übertretung,
so ist allerdings auch die Staatsanwaltschaft
zur Beschlagnahme befugt; sie
muß jedoch Briefe und andre mit Beschlag
belegte Postsendungen uneröffnet dem
Richter vorlegen. Ist ferner gegen einen
Schuldner auf Konkurs erkannt, so sind
die Post= und Telegraphenanstalten nach
der deutschen Konkursordnung (& 111)
verpflichtet, alle für den Gemeinschuldner
eingehenden Sendungen, Briefe und Depeschen
dem Konkursverwalter auszuliefern,
welcher zu ihrer Eröffnung berechtigt
ist. Wird ein verschlossener Brief oder
eine andre verschlossene Urkunde, welche
»kurz«), uruschrift;
jetzt
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nicht zur Kenntnisnahme des Thäters bestimmt
ist, vorsätzlich und unbefugterweise
eröffnet, so tritt nach dem deutschen Strafgeletbuch
(* 299) Geldstrafe bis zu 300
k. oder Gefängnis bis zu 3 Monaten
ein; es ist aber ein besonderer Antrag des
Verletzten auf Destrasfung erforderlich.
Strengere Strafe (§& 354, 355, 358)
trifft Post= oder Telegraphenbeamte, welche
die der Post anvertrauten Briefe, Pakete
oder Depeschen ohne Willen des Absenders
vorsätzlich und in andern als von dem
Gesetz vorgesehenen Fällen eröffnen oder
unterdrücken oder andern bei solchen Handlungen
wissentlich Hilfe leisten oder ihnen
solche Handlungen gestatten. In OÖsterst
reich ist zum Schutz des Brief= und Schriftengeheimnisses
ein besonderes Gesetz (vom
7. April 1870) erlassen.
Brigade (franz.), taktischer Verband
mehrerer Truppenkörper von gleicher Waffengattung.
Im deutschen Heer besteht
4 Infanterie= und 1 Feldartilleriebrigade
aus je 2, 1 Kavallerie= und in der
Regel 1 Fußartilleriebrigade aus je 3
Nepimentern= in England und Rußland
1 Artilleriebrigade aus 6, beziehentlich 7
Batterien.
Britannia (lat., Britannien), die
Insel Albion, d. h. England mit Schottland;
daher Briten, s. v. w. Engländer;
britisch, englisch.
Brotkorbgesetz, scherzhafte Sezeichnung
für das preußische Gesetz vom 22. April
1875 (Gesetzsammlung, S. 194 ff.), betreffend
die Einstellung der Leistungen aus
Staatsmitteln für die römisch-katholischen
Bistümer und Geistlichen, auch = Sperrgesetz=
genannt. Der Ausdruck B. erklärt
sich daraus, -daß man den renitenten katholischen
Geistlichen den Brotkorb höher
hängen-, d. h. die Staatszuschüsse entziebenk
und so in dem sogen. Kulturkampf
eine Pression auf jene ausüben wollte.
Bücherzensur, s. Zensur.
Buddha (sanskr., »der Erleuchtete-),
Ehrenname des Königsohns Siddhärtha
aus dem Geschlecht der Sakja, Stifter der
Buddhismus Fnannten indischen
Religion, welche als höchstes Ziel des
Menschen das Erlöschen (Nirwäna) bezeichnet.
In Vorderindien durch den