Full text : Staats-Lexikon.

Breve  —  Buddha.

erklärt  so  lange,  bis  die  Stadt  selbst  ihre
Aufnahme  in  den  gemeinschaftlichen  Zollverbandbeantragen
  sollte.—Das  Wappen
der  Freien  Stadt  B  ist  ein  silberner,  schräg
rechtshin  liegender  Schlüssel  in  rotem  Felde.
Die  Landesfarben  sind  Weiß  und  Rot.  Die
Flagge  ist  rot  und  weiß  fünfmal  horizontal
  gestreift,  hinter  zwei  Reihen  geschichteter
  Vierecke  von  ebendenselben  Farben.
  Vgl.  Buchenau,  Die  freie  Hansestadt
  B.  (1862);  Ehmck  und  v.  Bippen,
Bremisches  Urkundenbuch  (1863  —  80,
Bd.  1—3);  Wesing,  Bremische  Heimatskunde
  (1874).
Brebe  (v.  lat.  brevis
sprünglich  jede  kürzere  3
Ppstliches  Schreiben,  worin  der  Pap
über  einen  minder  wichtigen  Gegenstand
eine  Verordnung  erläßt.
Briefgeheimnis,  der  Rechtsgrundsatz,
wonach  die  Unrerletzlichkeit  von  Briefen
und  ähnlichen  Dokumenten  gewährleistet
ist.  Gewöhnlich  haben  es  nämlich  die  modernen
  Verfassungsurkunden  besonders
anerkannt,  daß  das  B.  den  Unterthanen
garantiert  sei.  Für  das  Deutsche  Reich
erklärt  das  Reichspostgesetz  vom  28.  Okt.
1871  (§  5)  ausdrücklich:  »  Das  B.  ist  unverletzlich.
  Die  bei  strafgerichtlichen  Untersuchungen
  und  in  Konkurs=  und  zivilprozessualischen
  Fällen  notwendigen  Ausnahmen
  sind  durch  ein  Reichsgesetz  festzustellen.
  Die  deutsche  Strafprozeßordnung
(§&  94  ff.)  gestattet  denn  auch  die  Beschlagnahme
  von  Briefen  in  einer  Untersuchungssache
  regelmäßig  nur  dem  Richter.
  Ist  Gefahr  in  Verzug,  und  betrifft
die  Untersuchung  nicht  bloß  eine  übertretung,
  so  ist  allerdings  auch  die  Staatsanwaltschaft
  zur  Beschlagnahme  befugt;  sie
muß  jedoch  Briefe  und  andre  mit  Beschlag
belegte  Postsendungen  uneröffnet  dem
Richter  vorlegen.  Ist  ferner  gegen  einen
Schuldner  auf  Konkurs  erkannt,  so  sind
die  Post=  und  Telegraphenanstalten  nach
der  deutschen  Konkursordnung  (&  111)
verpflichtet,  alle  für  den  Gemeinschuldner
eingehenden  Sendungen,  Briefe  und  Depeschen
  dem  Konkursverwalter  auszuliefern,
  welcher  zu  ihrer  Eröffnung  berechtigt
  ist.  Wird  ein  verschlossener  Brief  oder
eine  andre  verschlossene  Urkunde,  welche

»kurz«),  uruschrift;
  jetzt

89

nicht  zur  Kenntnisnahme  des  Thäters  bestimmt
  ist,  vorsätzlich  und  unbefugterweise
eröffnet,  so  tritt  nach  dem  deutschen  Strafgeletbuch
  (*  299)  Geldstrafe  bis  zu  300

k.  oder  Gefängnis  bis  zu  3  Monaten
ein;  es  ist  aber  ein  besonderer  Antrag  des
Verletzten  auf  Destrasfung  erforderlich.
Strengere  Strafe  (§&  354,  355,  358)
trifft  Post=  oder  Telegraphenbeamte,  welche
die  der  Post  anvertrauten  Briefe,  Pakete
oder  Depeschen  ohne  Willen  des  Absenders
  vorsätzlich  und  in  andern  als  von  dem
Gesetz  vorgesehenen  Fällen  eröffnen  oder
unterdrücken  oder  andern  bei  solchen  Handlungen
  wissentlich  Hilfe  leisten  oder  ihnen
solche  Handlungen  gestatten.  In  OÖsterst

  reich  ist  zum  Schutz  des  Brief=  und  Schriftengeheimnisses

  ein  besonderes  Gesetz  (vom
7.  April  1870)  erlassen.

Brigade  (franz.),  taktischer  Verband
mehrerer  Truppenkörper  von  gleicher  Waffengattung.
  Im  deutschen  Heer  besteht
4  Infanterie=  und  1  Feldartilleriebrigade
  aus  je  2,  1  Kavallerie=  und  in  der
Regel  1  Fußartilleriebrigade  aus  je  3
Nepimentern=  in  England  und  Rußland
1  Artilleriebrigade  aus  6,  beziehentlich  7
Batterien.

Britannia  (lat.,  Britannien),  die
Insel  Albion,  d.  h.  England  mit  Schottland;
  daher  Briten,  s.  v.  w.  Engländer;
britisch,  englisch.

Brotkorbgesetz,  scherzhafte  Sezeichnung
für  das  preußische  Gesetz  vom  22.  April
1875  (Gesetzsammlung,  S.  194  ff.),  betreffend
  die  Einstellung  der  Leistungen  aus
Staatsmitteln  für  die  römisch-katholischen
Bistümer  und  Geistlichen,  auch  =  Sperrgesetz=
  genannt.  Der  Ausdruck  B.  erklärt
sich  daraus,  -daß  man  den  renitenten  katholischen
  Geistlichen  den  Brotkorb  höher
hängen-,  d.  h.  die  Staatszuschüsse  entziebenk
  und  so  in  dem  sogen.  Kulturkampf
eine  Pression  auf  jene  ausüben  wollte.

Bücherzensur,  s.  Zensur.

Buddha  (sanskr.,  »der  Erleuchtete-),
Ehrenname  des  Königsohns  Siddhärtha
aus  dem  Geschlecht  der  Sakja,  Stifter  der
Buddhismus  Fnannten  indischen
Religion,  welche  als  höchstes  Ziel  des
Menschen  das  Erlöschen  (Nirwäna)  bezeichnet.
  In  Vorderindien  durch  den