Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

130  Nr.  17.  1918.

der  Belegschein  oder  Freigabeschein  für  diese  Lieferung  spätestens  am  Tage  des  Inkrafttretens
  der  Höchstpreise  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  genehmigt  bezw.  ausgestellt  ist.
Artikel  II.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  1.  Februar  1918  in  Kraft.
Altona,  den  1.  Februar  1918.

Stellvertr.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.

(4)  Bekanntmachung  vom  29.  Januar  1918,  betreffend  die  Ausschließung  von
Telegrammen  mit  Empfangsanzeige.

Nachstehend  wird  die  Bekanntmachung  des  Staatssekretärs  des  Reichs-Postamts
vom  27.  Januar  1918,  betreffend  die  Ausschließung  von  Telegrammen  mit
Empfangsanzeige,  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  29.  Januar  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
v.  Blücher.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Ausschließung  von  Telegrammen  mit  Empfangsanzeige.

Auf  Grund  des  §  1  der  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904  (Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  von  1904  S.  229  ff.  und  von  1909  S.  228)  werden  Telegramme
mit  den  Vermerken:

„Empfangsanzeige“  oder  —  PC  —,

„  dringende  Empfangsanzeige“  oder  —  PCD  —,

„Empfangsanzeige  mittels  Post“  oder  —  PCP  —
(ogl.  §  11  der  Telegraphenordnung)  vom  1.  März  ab  bis  auf  weiteres  von  der  Beförderung
  ausgeschlossen.

Berlin,  den  27.  Januar  1918.

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Postamts.
Rüdlin.