Oberstrichterliche Entscheldungen. 159
durch jenen § 7 in Bezug auf die Frage nicht berührt,
ob bei Erlassung des Edicts der Gesetzgeber, indem er
von der Lehenscompetenz schwieg, dieselbe beseitigen wollte.
Für diese Frage ist auch ohne Belang, daß die im Edicte
vorgesehene Zwangsallodification durch § 4 des Gesetzes
von 1828 beseitigt wurde. Es ist nun nicht anzunehmen,
daß der Gesetzgeber, welcher das Lehensedict erließ, das an
den Ritterlehenbesitz vom Bayr. LR. geknüpfte beneficium
competentiae fortbestehen lassen wollte. Die Ritterlehen,
soweit sie sich nicht unter die edictmäßigen Lehen einreihen
ließen, hatte er ja zu allodificiren angeordnet;
für die allodificirten Ritterlehen wurde mit der Allodification
das besagte Beneficium hinfällig. Wollte er es
für die den edictmäßigen Lehen einzureihenden Ritterlehen
aufrecht erhalten, so wäre ein ausdrücklicher Vorbehalt
veranlaßt und erforderlich gewesen: ein solcher ist
unterblieben. Aber auch positive Bestimmungen des
Lehenedicts zwingen zu der Annahme, daß das besprochene
Beneficium beseitigt werden wollte. Wie das angefochtene
Urtheil durch den Zwischensatz: „abgesehen von der Obliegenheit,
bei Hof zu erscheinen“ selbst andeutet, sind
die Lehendienste nicht alle beseitigt. Als solche führt
das Edict im § 81 auf: a) daß der Lehenmann so oft
am Hofe des Lehenherrn erscheint, als er einberufen
wird, b) daß er anstatt der ehemals üblichen Lehenpferdstellung
eine jährliche Ablösungstaxe, über deren Festsetzung
der § 82 Weiteres bestimmt, an den obersten
Lehenhof abführt. Durch Art. 1 des Gesetzes vom
15. August 1828 wurden die Lehenleute nur von der
sverbindlichkeit und der an deren Stelle
getretenen Pflicht zur Zahlung von Ablösungstaxen befreit;
die Pflicht des Vasallen auf Einberufung bei Hofe
zu erscheinen, blieb von den Lehendiensten bestehen. Es
läßt sich also nicht mit dem Vorderrichter sagen, der
Grund des Gesetzes für das gewährte Beneficium des