Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

Oberstrichterliche  Entscheldungen.  159

durch  jenen  §  7  in  Bezug  auf  die  Frage  nicht  berührt,
ob  bei  Erlassung  des  Edicts  der  Gesetzgeber,  indem  er
von  der  Lehenscompetenz  schwieg,  dieselbe  beseitigen  wollte.
Für  diese  Frage  ist  auch  ohne  Belang,  daß  die  im  Edicte
vorgesehene  Zwangsallodification  durch  §  4  des  Gesetzes
von  1828  beseitigt  wurde.  Es  ist  nun  nicht  anzunehmen,
daß  der  Gesetzgeber,  welcher  das  Lehensedict  erließ,  das  an
den  Ritterlehenbesitz  vom  Bayr.  LR.  geknüpfte  beneficium
competentiae  fortbestehen  lassen  wollte.  Die  Ritterlehen,
soweit  sie  sich  nicht  unter  die  edictmäßigen  Lehen  einreihen
  ließen,  hatte  er  ja  zu  allodificiren  angeordnet;
für  die  allodificirten  Ritterlehen  wurde  mit  der  Allodification
  das  besagte  Beneficium  hinfällig.  Wollte  er  es
für  die  den  edictmäßigen  Lehen  einzureihenden  Ritterlehen
  aufrecht  erhalten,  so  wäre  ein  ausdrücklicher  Vorbehalt
  veranlaßt  und  erforderlich  gewesen:  ein  solcher  ist
unterblieben.  Aber  auch  positive  Bestimmungen  des
Lehenedicts  zwingen  zu  der  Annahme,  daß  das  besprochene
Beneficium  beseitigt  werden  wollte.  Wie  das  angefochtene
Urtheil  durch  den  Zwischensatz:  „abgesehen  von  der  Obliegenheit,
  bei  Hof  zu  erscheinen“  selbst  andeutet,  sind
die  Lehendienste  nicht  alle  beseitigt.  Als  solche  führt
das  Edict  im  §  81  auf:  a)  daß  der  Lehenmann  so  oft
am  Hofe  des  Lehenherrn  erscheint,  als  er  einberufen
wird,  b)  daß  er  anstatt  der  ehemals  üblichen  Lehenpferdstellung
  eine  jährliche  Ablösungstaxe,  über  deren  Festsetzung
  der  §  82  Weiteres  bestimmt,  an  den  obersten
Lehenhof  abführt.  Durch  Art.  1  des  Gesetzes  vom
15.  August  1828  wurden  die  Lehenleute  nur  von  der

sverbindlichkeit  und  der  an  deren  Stelle
getretenen  Pflicht  zur  Zahlung  von  Ablösungstaxen  befreit;
  die  Pflicht  des  Vasallen  auf  Einberufung  bei  Hofe
zu  erscheinen,  blieb  von  den  Lehendiensten  bestehen.  Es
läßt  sich  also  nicht  mit  dem  Vorderrichter  sagen,  der
Grund  des  Gesetzes  für  das  gewährte  Beneficium  des