Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

138 Nr. 18. 1918. 
kohlenkommissar eine Verbrauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durch- 
kreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen. 
§ 8. Meldung im Falle der Annah weigerung der Meldekarten durch Lieferer. 
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit 
findet, so hat er neben der für den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin 
bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte Meldekarte dem Reichs- 
kommissar für die Kohlenverteilung in Berlin einzusenden, und zwar mit einem be- 
sonderen Begleitschreiben, in dem anzugeben ist, aus welchem Grunde die Meldekarte 
nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird. 
  
§ 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer. 
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat sie ohne Verzug 
seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Haupt- 
lieferer ist das liesernde Werk (Zeche, Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn es einem 
Dritten (Verkaufskartell oder Handelsfirma) den Alleinvertrieb seiner Produktion über- 
lassen hat, dieser Dritte. 
2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufgeführten Brenn- 
stoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte 
weiter, sondern verteilt deren Inhalt auf so viel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in 
Frage kommen. Die neuen Meldekarten hat er an die einzelnen Vorlieferer weiter- 
zugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr 
ergeben als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat: 
a) die auf diese Karte entfallende Menge, 
b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte 
mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und 
Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Auf- 
geteilt" und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschrift- 
liche Karte ist bis zum 1. Juli 1918 sorgfältig aufzubewahren. 
3. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer 
böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen 
Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von im Königreich Bayern 
gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteisungsstelle München (§ 69), 
andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden (§ 67) zu senden. Die Karten für solche 
ausländischen Lieferungen sind mit der Aufschrift „Auslandskohle“ zu versehen. 
§5 10. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen. 
Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten. 
§ 11. Wirkung unterlassener Meldung. 
Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt 
oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 14 
zu gewärtigen, daß ihn der Reichskommissar für die Kohlenverteilung oder die Amt- 
liche Verteilungsstelle von der Belieferung ausschließt. 
 
	        
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