346 Relchsgerlchtliche Entscheidungen.
seine Eigenschaft i. S. des Strafgesetzes auch
dann, wenn die Eigenthumsverhältnisse selbst
streitig sind. Im Urtheile ist festgestellt, daß es sich um
einen Grenzstein handelt, der vor ungefähr vier Jahren
bei Regulirung der Grenze zwischen dem Angeklagten und
dem K. in Anwesenheit und im Einverständnisse beider
Grenznachbarn gesetzt worden war. Dies kann nicht
anders verstanden werden, als daß der Stein die Bestimmung
hatte, die Grenze nach dem Willen der Betheiligten
zu bezeichnen. Dieser unangreifbaren Feststellung
gegenüber kann die Behauptung, ein Einverständniß
zwischen dem Angeklagten und K. sei damals
nicht erzielt worden, in der Revisionsinstanz keine Beachtung
finden.
Ist aber einmal dem Grenzsteine von den beiden
Nachbarn die Bestimmung, als solcher zu dienen, gegeben,
dann steht er unter dem Schutze der Strafdrohung des
8 274 Ziff. 2 StGB. auch dann, wenn die Eigenthumsfrage
bezüglich der beiderseitigen Grundstücke und demnach
die civilrechtliche Wirksamkeit der so erfolgten Grenzbestimmung
noch in Schwebe ist. Ob die Ehefrau des
einen oder des anderen Nachbarn mit jener Grenzbezeichnung
einverstanden und ob ihr Einverständniß zur
Regelung der Eigenthumsgrenzen erforderlich war, endlich
auch ob einem ohne Zuziehung von Feldgeschwornen
gesetzten Steine nach Landesrecht die rechtliche Wirksamkeit
eines Grenzsteins in jeder Beziehung zukomme, ist
im gegebenen Falle gleichgültig. Denn mit Recht verweist
das angefochtene Urtheil darauf, daß dem Ehemanne
auch bei bestehender allgemeiner Gütergemeinschaft die
Verwaltung des Vermögens zusteht. Mehr als eine
Verwaltungshaudlung lag aber nicht in jenem Uebereinkommen
über die Grenzbezeichnung, selbst wenn man annehmen
könnte — wofür jedoch das Urtheil keinen Anhaltspunct
darbietet —, daß es sich beim Setzen jenes
Steins vor vier Jahren nicht um bloße Bezeichnung der