Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 23. 1918. 167 
Vorschriften. 
die von den Ärzten bei der Ausführung der Impfung zu befolgen sind. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. Es ist wünschenswert, daß der Impfarzt in jedem Orte seines Bezirkes 
öffentliche Impfungen vornimmt. An Orten, an denen übertragbare Krankheiten, wie 
Diphtherie, Fleckfieber, übertragbare Genickstarre, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, 
Masern, rosenartige Entzündungen, Scharlach oder Typhus in größerer Verbreitung 
auftreten, ist die Impfung in öffentlichen Terminen während der Dauer der Epidemie 
nicht vorzunehmen. 
Der Impfarzt soll über den Stand der übertragbaren Krankheiten in seinem 
Impfbezirke während der Impfzeit fortlaufend unterrichtet sein. Insbesondere soll er 
sich rechtzeitig vergewissern, ob in den Orten, in denen öffentliche Impfungen stattfinden 
sollen, eine übertragbare Krankheit herrscht, um erforderlichenfalls den Impftermin 
aufschieben zu können. 
Erhält der Impfarzt erst nach Beginn der Impfung davon Kenntnis, daß der- 
artige Krankheiten herrschen, so hat er die Impfung an diesem Orte sofort zu unter- 
brechen und der zuständigen Behörde davon Anzeige zu machen. 
Hat der Impfarzt Fälle übertragbarer Krankheiten in Behandlung, so hat er 
sorgfältig darauf zu achten, daß durch seine Person die Krankheiten bei der Impfung 
nicht weiter verbreitet werden. . 
Es empfiehlt sich, öffentliche Impfungen während der Zeit der größten Sommer— 
hitze zu vermeiden. 
8 2. Im Impftermine hat der Impfarzt im Einvernehmen mit der Ortspolizei— 
behörde für die nötige Ordnung zu sorgen, Überfüllung der für die Impfung bestimmten 
Räume zu verhüten und deren ausreichende Lüftung zu veranlassen. 
Die gleichzeitige Anwesenheit der Erstimpflinge und der Wiederimpflinge ist tun- 
lichst zu vermeiden. 
B. Beschaffung des Impfstoffs. 
§ 3. Die Impfärzte erhalten für die öffentlichen Impfungen ihren Gesamtbedarf 
n Impfstoff unentgeltlich und portofrei aus den staatlichen Impfanstalten. 
& 4. Der Impfarzt hat — zutreffendenfalls unter Angabe der Nummer des 
Versandbuchs der betreffenden Impfanstalt — aufzuzeichnen, von wo und wann er 
seinen Impfstoff erhalten hat. 
367
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.