Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

Reform  der  Provinzialverwaltung.  73

Kammern  zu  bringen.  Der  eigentliche  Organisationsplan  vom  27.  11.  1807
stammt  dagegen  von  Altenstein.  Dieser  Plan  wurde  von  Stein  dem  Chef
des  preußischen  Provinzialdepartements  im  Generaldirektorium,  v.  Schrötter,
mitgeteilt,  der  von  Friese  den  Entwurf  zur  Regierungsinstruktion  ausarbeiten
lieb.1)  Auf  Grund  dieser  Vorbereitungen  erging  dann  am  26.  12.  1808
die  „Verordnung  wegen  verbesserter  Einrichtung  der  Provinzial-,  Polizei=  und
Finanzbehörden.“?)

Es  hätte  nahe  gelegen,  das  französische  Präfektursystem,  welches  die
Provinzialinstanzen  dem  Minister  unbedingt  dienstbar  macht,  eine  äußerst
schnelle  Verwaltung  ganz  nach  den  Intentionen  des  Ministers  ermöglicht  und
deshalb  gerade  für  die  Durchführung  einer  Reformgesetzgebung  wie  geschaffen
ist,  in  Preußen  einzuführen,  wie  dies  thatsächlich  schon  Friedrich  der  Große
für  die  Verwaltung  der  indirekten  Steuern  gethan.  Für  Stein  war  aber
die  Verwaltung  nicht  Mittel  zum  Zweck,  sondern  Selbstzweck,  sie  sollte
unmittelbar  dazu  dienen,  die  Ziele  des  Staates  zu  verwirklichen,  insbesondere
den  Gemeinfinn  der  Unterthanen  zu  erwecken.  Die  hiernach  geplante  Teilnahme
  ständischer  Mitglieder  war  aber  nur  bei  kollegialen  Behörden  möglich.
Das  Kollegialsystem  wurde  daher  erhalten.

Durch  die  Verordnung  bekamen  die  Kriegs=  und  Domänenkammern  die
Benennung  Regierungen,  die  bisher  meist  als  Regierungen  bezeichneten,
Landesjustizkollegien  die  von  Oberlandesgerichten  mit  Ausnahme  des  Kammergerichts,
  welches  seine  bisherige  Bezeichnung  behielt.  Die  Zuständigkeit  der
Regierungen  und  Oberlandesgerichte  erfuhr  eine  neue  Abgrenzung  in  Übereinstimmung
  mit  den  in  der  vorigen  Periode  für  die  Provinzen  mit  reformierter
  Verwaltung  erlassenen  Ressortreglements.  Von  diesen  Provinzen  war
nach  dem  Tilsiter  Frieden  nur  Ostpreußen  nicht  abgetreten  worden.  Die
Ressortabgrenzung  erfolgte  daher  jetzt  für  alle  Provinzen  in  Übereinstimmung
mit  dem  ostpreußischen  Ressortreglement  von  1804.  Der  Hauptgrundsatz
desselben  war  die  Entlastung  der  Verwaltungsbehörde  von  jeder  Rechtsprechung,
  die  Entlastung  der  Landesjustizkollegien  von  allen  Verwaltungsgeschäften.
  Die  Regierungen  erhielten  also  alle  Angelegenheiten  der  inneren
Verwaltung  mit  geringen  Ausnahmen  übertragen,  die  Oberlandesgerichte  die
gesamte  Rechtspflege  einschließlich  der  bisherigen  Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Den  Regierungen  fielen  demnach  zu  außer  den  bisher  schon  von  den
Kriegs=  und  Domänenkammern  bearbeiteten  Verwaltungsgeschäften,  die  bis
dahin  von  den  Landesjustizkollegien  verwalteten  Landeshoheitssachen,  wie  Grenz-,

1)  Vgl.  E.  Meier,  Reform  der  Verwaltungsorg.  S.  215  ff.
2)  N.  C.  C.  XII,  2,  Nr.  63.