Reform der Provinzialverwaltung. 73
Kammern zu bringen. Der eigentliche Organisationsplan vom 27. 11. 1807
stammt dagegen von Altenstein. Dieser Plan wurde von Stein dem Chef
des preußischen Provinzialdepartements im Generaldirektorium, v. Schrötter,
mitgeteilt, der von Friese den Entwurf zur Regierungsinstruktion ausarbeiten
lieb.1) Auf Grund dieser Vorbereitungen erging dann am 26. 12. 1808
die „Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-, Polizei= und
Finanzbehörden.“?)
Es hätte nahe gelegen, das französische Präfektursystem, welches die
Provinzialinstanzen dem Minister unbedingt dienstbar macht, eine äußerst
schnelle Verwaltung ganz nach den Intentionen des Ministers ermöglicht und
deshalb gerade für die Durchführung einer Reformgesetzgebung wie geschaffen
ist, in Preußen einzuführen, wie dies thatsächlich schon Friedrich der Große
für die Verwaltung der indirekten Steuern gethan. Für Stein war aber
die Verwaltung nicht Mittel zum Zweck, sondern Selbstzweck, sie sollte
unmittelbar dazu dienen, die Ziele des Staates zu verwirklichen, insbesondere
den Gemeinfinn der Unterthanen zu erwecken. Die hiernach geplante Teilnahme
ständischer Mitglieder war aber nur bei kollegialen Behörden möglich.
Das Kollegialsystem wurde daher erhalten.
Durch die Verordnung bekamen die Kriegs= und Domänenkammern die
Benennung Regierungen, die bisher meist als Regierungen bezeichneten,
Landesjustizkollegien die von Oberlandesgerichten mit Ausnahme des Kammergerichts,
welches seine bisherige Bezeichnung behielt. Die Zuständigkeit der
Regierungen und Oberlandesgerichte erfuhr eine neue Abgrenzung in Übereinstimmung
mit den in der vorigen Periode für die Provinzen mit reformierter
Verwaltung erlassenen Ressortreglements. Von diesen Provinzen war
nach dem Tilsiter Frieden nur Ostpreußen nicht abgetreten worden. Die
Ressortabgrenzung erfolgte daher jetzt für alle Provinzen in Übereinstimmung
mit dem ostpreußischen Ressortreglement von 1804. Der Hauptgrundsatz
desselben war die Entlastung der Verwaltungsbehörde von jeder Rechtsprechung,
die Entlastung der Landesjustizkollegien von allen Verwaltungsgeschäften.
Die Regierungen erhielten also alle Angelegenheiten der inneren
Verwaltung mit geringen Ausnahmen übertragen, die Oberlandesgerichte die
gesamte Rechtspflege einschließlich der bisherigen Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Den Regierungen fielen demnach zu außer den bisher schon von den
Kriegs= und Domänenkammern bearbeiteten Verwaltungsgeschäften, die bis
dahin von den Landesjustizkollegien verwalteten Landeshoheitssachen, wie Grenz-,
1) Vgl. E. Meier, Reform der Verwaltungsorg. S. 215 ff.
2) N. C. C. XII, 2, Nr. 63.