Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

*  1912

Alle  weiteren  Förmlichkeiten  sind  zu  unterlassen;  namentlich  ist  alles  zu  vermeiden,
  was  zu  der  Meinung  führen  könnte,  als  sei  mit  der  bürgerlichen  Eheschließung
  die  kirchliche  Trauung  überflüssig  geworden.

55.
Zeugen.

Bei  der  Eheschließung  sollen  zwei  Zeugen  anwesend  sein  (6  1318  des  Bürgerlichen
  Gesebbuchs).

Personen,  die  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  für  verlustig  erklärt  sind,  sollen
während  der  Zeit,  für  welche  die  Aberkennung  der  Ehrenrechte  erfolgt  ist,  und
ebenso  Minderjährige  als  Eheschließungszeugen  nicht  zugezogen  werden.  Hat  der
Standesbeamte  davon  sichere  Kenninis,  daß  eine  Person,  welche  zur  Eheschließung
als  Zeuge  erschienen  ist,  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet,
so  soll  er  diese  Person  als  Zeugen  ablehnen  und  die  Zuziehung  eines  anderen
Zeugen  verlangen.  Es  ist  aber  nicht  Aufgabe  des  Standesbeamten,  in  jedem
Falle  durch  Befragen  der  Zeugen  oder  der  Verlobten  zu  erörtern,  ob  einem  der
ersteren  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  entzogen  sind.

Das  Alter  der  Zeugen  ist  in  allen  Fällen  durch  Befragen  festzustellen  und
in  das  Heiratsregister  einzutragen.  Das  Alter  ist  stets  nur  nach  vollen  Jahren
zu  bestimmen.

Ist  es  zweifelhaft,  ob  ein  Zeuge  volljährig,  d.  h.  21  Jahre  alt  oder  für
volljährig  erklärt  ist,  so  ist  sein  Alter,  bezüglich  die  Volljährigkeitserklärung  in  geeigneter
  Weise  festzustellen.  Ergibt  sich  dabei  die  Minderjährigkeit  des  Zeugen,
so  soll  er  abgelehnt  und  die  Zuziehung  eines  andern  volljährigen  Zeugen  veranlaßt
  werden.

Verwandtschaft  der  Zeugen  mit  den  Verlobten,  dem  Standesbeamten  oder
unter  sich  selbst  führen  ihre  Unfähigkeit  zur  Zeugenschaft  nicht  herbei.  Auch  Frauen
können  als  Tranzengen  dienen.

•½
Gegenwart  anderer  Personen.

Die  Gegenwart  anderer  Personen  als  der  Zeugen  bei  der  Eheschließung  ist  nicht
ausgeschlossen;  ein  Recht  auf  Gegenwart  besteht  aber  nicht.  Der  Standesbeamte
kann  daher,  namentlich  wenn  es  die  Beteiligten  wünschen,  oder  wenn  durch  die
Gegemwart  anderer  oder  durch  ihr  Benehmen  die  Würde  der  Handlung  beeinträchtigt
  wird,  deren  Entfernung  anordnen.