Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

188 Nr. 23. 1918. 
(Rückseite.) 
In jedem Impfbezirke wird jährlich an Orten und zu Zeiten, die vorher bekannt 
gemacht werden, unentgeltlich geimst Die erste Impfung der Kinder muß vor Ablauf 
des auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahrs, die spätere Impfung (Wiederimpfung) 
bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der 
Sonntags= und Abendschulen, innerhalb desjenigen Kalenderjahrs erfolgen, in dem 
die Kinder das zwölfte Lebensjahr zurücklegen. Ist die Impfung nach dem lrrteil des 
Arztes erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre wiederholt werden. 
Jeder Impfling muß frühestens am 6. und spätestens am 8. Tage nach der Impfung 
dem Arzte zur Besichtigung vorgestellt werden. Eltern, Pflegeeltern und Vor- 
münder, deren Kinder oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter 
amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen ge- 
blieben sind, haben Geldstrafe oder Haft verwirkt. « 
Bemerkung. 
Der Vordruck III kommt — und zwar sowohl bei ersten Impfungen als bei 
späteren (Wiederimpfung) — zur Anwendung, wenn eine vorläufige Befreiung von 
der Impfung wegen Krankheit usw. (§ 2 des Impfgesetzes) nachgewiesen werden soll. 
Der Befreiungsgrund ist zwischen den Worten „wegen hohne ufw.“, die Frist 
der Befreiung zwischen den Worten „btes- UAunterbleiben“ anzugeben. Der Name 
des Impfbezirkes und die Nummer der Impfliste ist von demjenigen Impfarzt oder 
derjenigen Behörde, in deren Impfliste das betreffende Kind eingetragen ist, auszu- 
füllen, sobald ihnen das Zeugnis zur Führung des Befreiungsnachweises vorgelegt wird.
	        
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