188 Nr. 23. 1918.
(Rückseite.)
In jedem Impfbezirke wird jährlich an Orten und zu Zeiten, die vorher bekannt
gemacht werden, unentgeltlich geimst Die erste Impfung der Kinder muß vor Ablauf
des auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahrs, die spätere Impfung (Wiederimpfung)
bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der
Sonntags= und Abendschulen, innerhalb desjenigen Kalenderjahrs erfolgen, in dem
die Kinder das zwölfte Lebensjahr zurücklegen. Ist die Impfung nach dem lrrteil des
Arztes erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre wiederholt werden.
Jeder Impfling muß frühestens am 6. und spätestens am 8. Tage nach der Impfung
dem Arzte zur Besichtigung vorgestellt werden. Eltern, Pflegeeltern und Vor-
münder, deren Kinder oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter
amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen ge-
blieben sind, haben Geldstrafe oder Haft verwirkt. «
Bemerkung.
Der Vordruck III kommt — und zwar sowohl bei ersten Impfungen als bei
späteren (Wiederimpfung) — zur Anwendung, wenn eine vorläufige Befreiung von
der Impfung wegen Krankheit usw. (§ 2 des Impfgesetzes) nachgewiesen werden soll.
Der Befreiungsgrund ist zwischen den Worten „wegen hohne ufw.“, die Frist
der Befreiung zwischen den Worten „btes- UAunterbleiben“ anzugeben. Der Name
des Impfbezirkes und die Nummer der Impfliste ist von demjenigen Impfarzt oder
derjenigen Behörde, in deren Impfliste das betreffende Kind eingetragen ist, auszu-
füllen, sobald ihnen das Zeugnis zur Führung des Befreiungsnachweises vorgelegt wird.