Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 23. 1918. 191 
Vordruck V. 
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*!— 
III. 
Liste 
der zur Erstimpfung vorzustellenden Kinder für 19. 
Bemerkungen. 
(I. In die Liste für Erstimpfungen sind aufzunehmen: % 
1. die aus der vorjährigen Liste für Erstimpfungen zu übertragenden, dort in 
Spalte 23 vermerkten Erstimpfpflichtigen; 
2. sämtliche während des vorhergehenden Kalenderjahrs geborenen und an 
dessen Schlusse im Impfbezirke lebenden Kinder, gleichviel ob sie während 
des vorhergehenden Kalenderjahrs bereits geimpft worden sind oder nicht; 
3. die während des laufenden Kalenderjahrs aus anderen Impfbezirken zuge- 
zogenen und als noch nicht mit Erfolg geimpft überwiesenen, im vorher- 
gehenden Kalenderjahre geborenen Kinder. 
In Spalte 8 ist der Name derjenigen Anstalt oder sonstigen Stelle, von der der 
Impfstoff bezogen wurde, einzutragen. 
In der Spalte 23 sind zu vermerken: 
1. alle nicht zur Nachschau vorgestellten und daher in Spalte 12 mit „Nei 
verzeichneten Kinder; 
2. alle zum 1. und 2. Male aber nicht zum 3. Male ohne Erfolg geimpften 
Kinder (entnehmbar aus den Spalten 6 und 13); 
3. alle auf Grund ärztlichen Zeugnisses zurückgestellten (Spalte 20) sowie 
alle nicht auffindbaren (Spalte 17) oder der Impfung vorschriftswidrig 
entzogenen (Spalte 21) oder aus anderen Gründen ungeimpft gebliebenen 
(Spalte 22) Kinder. 
Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine Pustel zur 
regelmäßigen Entwicklung gekommen ist. 
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