Samstag, d den 16. Januat 1897. 62. Jahrzang. W. 2.
Dr. J. R. Seuffert
Blätter für Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Inhalt: 2— Reichse gset, betreffend die Pnlchten der aaust örkl Aufwahrung
fremder Wertöpaptere gire ). lithellungen
suu s§ München
Das bes Neißsgert, betreffend die Pflichten der Kaufleute
bei Aufbewahrung fremder Werthpapiere.
(Das sogenannte Depotgesetz.)
Vom 5. Juli 1896.
(R. G. Bl. 1896 Nr. 19, ausgeg. zu Berlin den 16. Juli 1896,
S. 183—187.)
Von W. Freiherrn v. Pechmann, Director der
Bayr. Handelsbank in München.
(Fortsetzung.)
II. Inhalt.
G 1.)
Die Pflichten, welche unter den erörterten Voraussetzungen
dem Kaufmanne auferlegt werden, beziehen sich
theils auf die Aufbewahrung selbst, theils auf die Buchung.
1. Aufbewahrung. Im Interesse einer erleichterten
Verwaltung haben bisher manche Bankhäuser und Banken
die Werthpapiere ihrer Kunden zwar von den eigenen
Beständen gesondert, unter einander jedoch vermischt.
Die Werthpapiere wurden nach Gattungen, nicht nach
Kunden geordnet (Sammeldepot). Dies ist nicht mehr
zulässig. Der von anderen Banken schon bisher geübten
strengeren Praxis entsprechend müssen die Werthpapiere
jedes Kunden von denjenigen aller übrigen Kunden wie
Neue Folge. Band XIII.