Full text : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

Samstag,  d  den  16.  Januat  1897.  62.  Jahrzang.  W.  2.

Dr.  J.  R.  Seuffert

Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  2—  Reichse  gset,  betreffend  die  Pnlchten  der  aaust  örkl  Aufwahrung
  fremder  Wertöpaptere  gire  ).  lithellungen
suu  s§  München

Das  bes  Neißsgert,  betreffend  die  Pflichten  der  Kaufleute
  bei  Aufbewahrung  fremder  Werthpapiere.
(Das  sogenannte  Depotgesetz.)

Vom  5.  Juli  1896.

(R.  G.  Bl.  1896  Nr.  19,  ausgeg.  zu  Berlin  den  16.  Juli  1896,
S.  183—187.)

Von  W.  Freiherrn  v.  Pechmann,  Director  der
Bayr.  Handelsbank  in  München.
(Fortsetzung.)

II.  Inhalt.

G  1.)

Die  Pflichten,  welche  unter  den  erörterten  Voraussetzungen
  dem  Kaufmanne  auferlegt  werden,  beziehen  sich
theils  auf  die  Aufbewahrung  selbst,  theils  auf  die  Buchung.

1.  Aufbewahrung.  Im  Interesse  einer  erleichterten
Verwaltung  haben  bisher  manche  Bankhäuser  und  Banken
die  Werthpapiere  ihrer  Kunden  zwar  von  den  eigenen
Beständen  gesondert,  unter  einander  jedoch  vermischt.
Die  Werthpapiere  wurden  nach  Gattungen,  nicht  nach
Kunden  geordnet  (Sammeldepot).  Dies  ist  nicht  mehr
zulässig.  Der  von  anderen  Banken  schon  bisher  geübten
strengeren  Praxis  entsprechend  müssen  die  Werthpapiere
jedes  Kunden  von  denjenigen  aller  übrigen  Kunden  wie

Neue  Folge.  Band  XIII.