Materielle Verwaltung der Lazarethe. 755
$ 329. Die für die Dispensir-Anstalt überdies nur in seltenen Fällen
erforderlichen Lichte werden auf Grund einer Bescheinigung des, der
Dispensir-Anstalt vorstehenden oberen Militär-Arztes verabreicht. Wird
das Dispensir-Geschäft von einem wachthabenden Arzte mitversehen, so
erfolgt keine besondere Licht- Verabreichung für die Dispensir-Anstalt,
sondern es wird das Licht aus der dem Arzte gewährten Licht- Portion
entnommen
Zusätze. 1. (Cirkular an die General-Aerzte vom 5. März 1801.) In Folge eines
im Lazareth zu Breslau vorgekommenen Falles, wo bei einer, zur Nachtzeit nothwendig
gewordenen chirurgischen Operation die Beleuchtung durch Talglichte sich als
ungenügend erwiesen hatte, war von dem General-Arzt des ti. Armee-Korps die Beschaffung
von Flambeaus — mehrfach zusammengedrehter Wachsstock — zu diesem
Bebufe beantragt und dieser Antrag meiner Seits durch Gründe unterstützt und dahin
formulirt worden, „dass die Genehmigung erteilt werden möge, zwar nicht die fertigen
Flambeaus, aber zur Anfertigung derselben im Bedarfsfalle in jedem der grösseren
aretho Ya Pfund dicken gelben Wachsstock vorräthig zu halten“. Das Königl.
Militär-O t nun zwar in einem Erlasse an die Königl. Intendanturen
vom 9. Februar 1301 genchmigt, dass im Bedarfsfalle zum Gebrauch bei
Operstionen de« Abends oder Nachts sogenannte Flambeaus — Wachsfackeln aus mehreren
Wachsstöcken zusammengedrcht — beschafft werden, das Vorräthighalten derselben
aber nicht für erforderlich erachtet.
2. (Cirkular an die General-Aerzte vom 27. April 1861.) Euer Hochwohlgeboren
benachrichtige ich, unter Bezugnahme auf die Ihnen unterm 5. März von mir gemachte
Mittheilung, ergebenst, dass in Folge „gerachter Vorstellungen das Königl. Militär-Oekonomie-Departement
unterm 22. M 801 genehmigt hat, dass da, wo die Beschafung
der Flambeaus, nach dem Urraile der Königl. Intendantur, Zeitverlust verursachen
würde, solche vorräthig gehalten werden dürfen, jedoch zu kontroliren bleibe,
dass deren Verbrauch nur bei Operationen und nicht zu anderen Zwecken stattfinde.
Der desfallsige Erlass des Königl. Militir-Oekonomie-Departements ist unterm 22.
an die Königl. Intendanturen des Garde- und des 6. Armee-Korps, und unterm 17. April
nachträglich an die übrigen Königl. Intendanturen ergangen.
BX. Verpflegung. (Beköstigung). 8%. 339—347 und Beilage W.
. 342. Nur Verpflegungs-Artikel von vorzüglicher Qualität dürfen
in den Lazarethen zur Konsumtion kommen. Hierauf ist sowohl bei deren
Verdingung, als uuch beim 'freihändigen Ankauf ganz besonders zu achten.
343. Die Lieferung schon zubereiteter Speisen darf als Regel
nicht stattfinden. Wenn ein solches Verfahren aber in einzelnen, gehörig
zu motivirenden Ausnahmefällen dennoch sich als zweckmässig erweisen
sollte, muss zuvor die Genehmigung des Kriegs-Ministeriums dazu eingeholt
werden.
. 344. Das sub W. hier beigefügte, mit Erläuterungen versehene
Beköstigungs-Regulativ enthält das Nähere über die Bereitung der Speisen etc.
und das Mass der, dem Kranken zu verabreichenden Portionen. So wie
es Pflicht der betreffenden Militär-Aerzte ist, sich bei der Diät-Verordnung
für die Kranken in den Grenzen dieses Beköstigungs-Regulativs zu
bewegen, haben andererseits die Lazareth-Kommissionen darüber zu wachen,
dass die Speisen gut und schmackhaft zubereitet und in richtiger Quantität
verabreicht werden.
Beilage W.
Behöstig Begulativ für die 6 L Lazarethe.
Vorbemerkung. Es kann nicht meine Absicht sein, hier das ganze Regulatirv
aufzunehmen; es sollen vielmehr nur die wichtigsten Bestimmungen hier ihren Platz
finden, während ich im Uebrigen auf das Regulativ selbst verweise.
Es existiren 4 verschiedene Diktformen, von denen die Portion der 1.°/,, der 2. I.
der 3. und 1. ®', Quart enthält. — (Die Gewichte sind stets nach dem neuen Landes
gewicht angegeben.)
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