Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

228  Nr.  28.  1918.

Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur
Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom  23  September  1915  (M
S.  603)  untersagt  werden.

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Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:
Bei  der  Bearbeitung  von  Holz  anfallende  Sägespäne  (Sägemehl),  Hobel-Raäne
  und  andere  Holzspäne  aller  Art  (Holzwolleabfall,  Drehspäne,
aschinenspäne  usw.).
Nicht  betroffen  werden:  Holzmehl,  Holzwolle,  Hauspäne  und  Essigholzspäne.

8  2.
Höchstpreise.

Der  Verkaufspreis  für  die  im  §  1  bezeichneten  trocken  gelagerten  Gegenstände
darf  nicht  mehr  betragen  als  2,50  .Xx  für  100  kg  in  der  Beschaffenheit,  wie  sie  im  Betriebe
  anfallen,  frei  verladen  in  den  Eisenbahnwagen  oder  in  das  Schiff  der  Verladestation.


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Ausnahmen.

Anträge  auf  Bewilligung  von  Ausnahmen  sind  zu  richten  an  die  Beschaffungsstelle

  für  Holzspäne  und  Streumittel  bei  der  Königlichen  Intendantur  der  militärischen
Institute,  Berlin  W.  30,  Viktoria-Luise-Platz  8.

8  4.
Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  16.  Februar  1918  in  Kraft.
Altona,  den  16.  Februar  1918.

Stellvertr.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.