228 Nr. 28. 1918.
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur
Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23 September 1915 (M
S. 603) untersagt werden.
— 8
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
Bei der Bearbeitung von Holz anfallende Sägespäne (Sägemehl), Hobel-Raäne
und andere Holzspäne aller Art (Holzwolleabfall, Drehspäne,
aschinenspäne usw.).
Nicht betroffen werden: Holzmehl, Holzwolle, Hauspäne und Essigholzspäne.
8 2.
Höchstpreise.
Der Verkaufspreis für die im § 1 bezeichneten trocken gelagerten Gegenstände
darf nicht mehr betragen als 2,50 .Xx für 100 kg in der Beschaffenheit, wie sie im Betriebe
anfallen, frei verladen in den Eisenbahnwagen oder in das Schiff der Verladestation.
P
Ausnahmen.
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind zu richten an die Beschaffungsstelle
für Holzspäne und Streumittel bei der Königlichen Intendantur der militärischen
Institute, Berlin W. 30, Viktoria-Luise-Platz 8.
8 4.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 16. Februar 1918 in Kraft.
Altona, den 16. Februar 1918.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.