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die Erhoͤhungs-Urkund zu Apanagen auszusetzen, *) so hätte
sein Einwurf ohngleich mehreren Grund und Wahrscheinlichkeit,
wiewohlen die bestimmten Städt und Aemter ein bloses Surrogatum
vor die beträchtlichen neuen, aber zu sehr zerstreuten,
Erwerbungen gewesen sind, und ihme etwa das wenige, was
in der neuen Auflage der Elementorum j. p. W. davon gesagt
worden, auch hierüber satte Befriedigung geben könnte.
Derselbe widerspricht zwar in notis I. er t., daß eben
dieser Herzog Christoph bey dem grohmüthigen Opfer der
Mömpelgardischen Lande den Gedanken gehabt habe, seinen
Oheim dadurch zu bewegen, noch in seinen alten Tagen zu
beurathen, weilen in der Uebergabs-Urkunde hiervon nichts
enthalten seye. Herzog Christoph hatte aber vermuthlich zu
viel Ehrerbierung vor Graf Georg, als daß er dasselbe, gleichsam
als zeine conditio sine qua non, einer öffentlichen Urkunde
einverleiben wollte. V6) Und was anders sollte wohl
6—) Die merkwürdigen herr= und landschaftlichen Traktate von
4566 wegen Herzog Christophs Testament wollte ich abscchtlich
nicht berühren, und zwar aus ehrfurchtspoller Verehrung des
Andenkens dieses großen Fürsten.
Wo) Ich gestehe offenherzig, daß ich mich auf Konjekturen dieser
Art gar nicht einlassen kann. Man kommt gar zu sehr von
aller historischen Gewißheit ab, wenn man überall solche Hopothesen
einschiebt. Selbst wenn auch Herzog Christoph die
Grafschaft Mömpelgard nebst den burgundischen Herrschaften
deßwegen an seinen Oheim abtrat, daß dieser heirathen
möchte, selbst wenn es nicht Unkunde, sondern reine Großmuth
war, so hätte doch, gerade um dieles großmuͤthige Geschenk
dem neuen Besitzer desto mehr zu versichern, im Eingange gesagt
werden können: Wir wissen zwar, daß Mömpel-=gard
zu der untheilbaren wirtembergischen
Ländermasse gehört, aber in diesem Falle u. f. w.
Dä hievon keine Sylbe in dem Cessions-Vertrage steht, da
dieser Sache, wenn man ihrer damals bewußt war,